DGUV Information 213-010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung

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Abschnitt 7.5 - Säge- und Fräsmaschinen, Blockkreis- und Gattersägen

Die Bedienung muß von einem sicheren Standort aus erfolgen, während des Betriebes ist der Aufenthalt im Bereich der Werkzeuge und Tische nicht zulässig.

Bei Antrieben mit weiträumiger Ausdehnung, wie sie beispielsweise an Gattersägen anzutreffen sind, liegen besondere Quetsch- und Stoßgefahren durch die bewegten Schwungmassen vor. Hier sind die Gefahrbereiche der Antriebseinheiten mindestens durch Umwehrung zu sichern.

Wegen der Quetschgefahr muß an Brückensägen der Fahrweg des Support so begrenzt sein, daß in seiner Endstellung zwischen Brückenfundament und den äußeren Teilen des Support ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.

Der nicht im Eingriff befindliche Teil des Sägeblattes muß verdeckt sein. Hier haben sich massive Sägeblattschutzhauben bewährt, dadurch kann Lärm reduziert und gleichzeitig die Aufwirbelung von Wasser verringert werden (Abb. 36).

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Abb. 36: Schutzhaube und Spritzschutz an einer Brückensäge

Die Lärmbelastung an Arbeitsplätzen beim Einsatz von Diemant-Trennschleifscheiben (Sägeblatt) muß durch technische Maßnahmen vermindert werden. Durch die Schnittkräfte wird das Sägeblatt zu erheblichen Schwingungen angeregt. Wegen der großen freien Oberfläche strahlt das Sägeblatt eine hohe Schallenergie ab. Die Schallabstrahlung muß möglichst klein gehalten werden durch Behinderung der Schallausbreitung durch schallmindernde Maßnahmen, z.B. Einsatz von Sandwichblättern, Hauben, Sägeblättern mit schlangenlinienförmigen Lasereinschnitten. Ohne Änderungen an der Maschinenkonstruktion bietet bereits der Einsatz lärmgeminderter Trennschleifscheiben eine effektive Geräuschminderung mit Pegelreduzierungen bis zu 10 dB.

Sofern sich elektrische Schaltschränke im Brückenbereich befinden, müssen zur besseren Erreichbarkeit Laufstege mit Absturzsicherungen an den Brücken montiert sein.

Die Spannflansche für Trennschleifscheiben aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen vergleichbarer Eigenschaften müssen bestimmte Mindestdurchmesser in Abhängigkeit vom Trennscheibendurchmesser gemäß nachstehender Tabelle (Abb. 37) haben. Die Arbeitshöchstgeschwindigkeit (höchste Umfangsgeschwindigkeit) darf maximal 125 m/s betragen, aus diesem Grund darf die Antriebsdrehzahl nicht erhöht werden.

Abb. 37:
Spannflanschdurchmesser für Trennschleifscheiben aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen vergleichbarer Eigenschaften

SchleifkörperdurchmesserArbeitshöchstgeschwindigkeitAußendurchmesser der Spannflansche
d in mmvzul in m/s in mm
≤ 1500≤ 1250,18 · d ≥ 41
> 1500≤ 1250,18 · d ≥ 270

Beim Einsatz von Lasermeßeinrichtungen zur Werkzeugpositionierung und zum Einrichten der Werkstücke muß eine Gefährdung und Verletzung der Augen verhindert werden. Für das Leitstrahlverfahren sollten nur Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2 oder 3A verwendet werden. Der Betrieb von Lasermeßeinrichtungen der Klassen 3B und 4 muß der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde, z.B. Gewerbeaufsichtsamt, angezeigt werden. Darüber hinaus muß ein Laserschutzbeauftragter mit entsprechender Sachkunde im Betrieb schriftlich bestellt werden.

An windengetriebenen Materialwagen zum Auf- und Abbänken müssen Antriebsseiltrommeln so bemessen und so ausgebildet sein, daß eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung und das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten verhindert wird.