DGUV Information 213-010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung

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Abschnitt 7.4 - Spaltanlagen

An hydraulischen Steinspaltmaschinen besteht durch herunterfallende oder nachrutschende Steinteile die Gefahr des Quetschens von Händen und Füßen. Bei Leerhub muß ohne aufgelegtes Werkstück der Sicherheitsabstand zwischen Ober- und Untermeißel mindestens 30 mm betragen. Bei manueller Zuführung des Materials darf die Maschine nur in Einzelhub betrieben werden. Der Start des Stempels bei Einzelhub darf nur mit Befehlsgeräten mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Taster, erfolgen. Beim Loslassen des Befehlsgerätes muß eine Bewegungsumkehr des Stempels erfolgen.

Typische Unfallanzeigen im Umgang mit hydraulischen Steinspaltmaschinen lauten immer wieder ähnlich, z.B.:

  • Der Verletzte ist beim Spalten des Steines mit dem Finger gegen den Obermesserhalter gedrückt worden.

  • Beim Spalten einer Steinplatte kantete diese auf und schlug gegen den Daumen.

  • Beim Spalten rutschte der Stein weg und der Daumen wurde erfaßt.

Derartige Unfälle lassen sich beispielsweise durch Betätigungseinheiten mit Zweihandauslösung oder durch sensorüberwachte definierte Handpositionen für die Bewegungseinleitung des Stempels verhindern, die zwischenzeitlich auch an Steinspaltmaschinen angeboten werden.

Zur vollständigen Erfassung des Feinstaubes beim Spalten sollte die Absaugöffnung der Entstaubungseinrichtung für das Obermesser in dessen Nähe angeordnet sein.