DGUV Information 213-010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung

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Abschnitt 4.5 - Verkehrswege, Sicherheitsabstände

Die erforderliche Breite von Verkehrswegen richtet sich nach Art und Intensität der Nutzung. Die Mindestbreite für alle zugänglichen Stellen beträgt 0,5 m. Dies gilt z.B. für den Abstand zwischen einem Portalkran und einer Stütze, einer Wand, einem Stapel oder ähnlichen festen Gegenständen der Umgebung. Auch der Abstand zwischen einem Zweiträger-Brückenkran und den Bindern der Hallendecke darf 0,5 m nicht unterschreiten. Lassen sich gemeinsame Verkehrswege für Fahrzeuge und Personen nicht vermeiden, sind diese in Abhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges und der zu transportierenden Last so breit auszuführen, daß auf jeder Seite des beladenen Fahrzeugs mindestens 0,5 m Abstand zur Umgebung eingehalten wird. Bei der Planung von innerbetrieblichen Verkehrswegen sollten die ggf. erforderlichen Absperrungen der Gefahrbereiche von Maschinen, sowie der Platzbedarf für Wartung und Reparatur der stationären Anlagen berücksichtigt werden. Für regelmäßig wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten an hoch gelegenen Stellen (Brückensäge etc.) sind Arbeitsbühnen mit Geländer einzurichten. Sofern diese Bühnen häufiger als ca. einmal pro Woche begangen werden müssen, ist für den Zugang eine Treppe anzubringen (Abb. 5).4

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Abb. 5: Treppenaufgang zur Wartungsbühne einer Steinsäge

Weitere Einzelheiten siehe Heft 10 "Innerbetriebliche Verkehrswege" der Schriftenreihe der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft.