Abschnitt 4.2 - 4.2 Anforderungen an die Bediener von fahrbaren Traggerüsten von Stetigförderern
Mit dem Bedienen von fahrbaren Traggerüsten von Stetigförderern dürfen nur Personen beschäftigt werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die körperlich und geistig geeignet sind,
die im Bedienen des fahrbaren Gerüstes unterwiesen sind und
von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer mit dem Bedienen von Stetigförderern beauftragt sein. Vor dem Umgang mit Stetigförderern sind dem Bediener die Bedienungsanleitung des jeweiligen fahrbaren Traggerüstes sowie die Betriebsanweisung bekannt zu machen.