DGUV Information 208-018 - Stetigförderer für Schüttgut

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Schneckenförderer

Zur Vermeidung der Einzugs-, Aufwickel-, Quetsch- und Schergefahren müssen Schneckenförderer so ausgeführt sein, dass von der drehenden Förderschnecke keine Gefährdung ausgeht.

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Abb. 36
Schneckenförderer für Getreide; Eingriff in Gefahrstelle durch Gitter verhindert

In der Regel laufen die Schnecken in geschlossenen Rohren oder in Trögen, so dass hier nur die Ein- und Auslauföffnungen sowie offene Abdeckungen (z. B. Gitter) von Trögen durch entsprechende Einhaltung von Abständen gesichert werden müssen. Ein Sicherheitsabstand von 850 mm ist ausreichend für:

  • schlitzförmige Öffnungen mit einer Breite bis 120 mm

  • quadratische Öffnungen mit einer Kantenlänge bis 120 mm

  • kreisförmige Öffnungen mit einem Durchmesser bis 120 mm

Weitere Werte für das Hindurchreichen durch regelmäßige Öffnungen sind in Tabelle 4 der DIN EN ISO 13857:2020-04 enthalten.

Lassen sich die Trogabdeckungen öffnen, müssen diese mit dem Antrieb verriegelt sein oder so befestigt sein, dass sie sich nur mit Werkzeug öffnen lassen.

Der Zugang zu offenliegenden Schneckenförderern muss so abgesichert werden, dass die Schnecke zum Stillstand kommt, bevor sie erreicht werden kann. Dies wird z. B. durch verriegelte trennende Schutzeirichtungen (Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren) oder durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtschranken, Laserscanner) erreicht. Eine Umzäunung muss mindestens 1,4 m hoch sein. Die erforderlichen Abstände zu den Gefahrstellen sind in Tabelle 1 der DIN EN ISO 13857 enthalten.