DGUV Information 208-016 - Die Verwendung von Leitern und Tritten (DGUV Informat...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 5.1, 5 Was ist bei der Verwendung von Leitern und ...
Abschnitt 5.1
Die Verwendung von Leitern und Tritten (DGUV Information 208-016)
Titel: Die Verwendung von Leitern und Tritten (DGUV Information 208-016)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.1 – 5 Was ist bei der Verwendung von Leitern und Tritten zu beachten?
5.1 Allgemeines

Alle Beschäftigten, die Leitern und Tritte verwenden, tragen eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Über die richtige Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten informiert die vom Hersteller zur Verfügung gestellte Gebrauchsanleitung. Zusätzlich gibt die Sicherheitskennzeichnung an der Leiter Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung der jeweiligen Leiter.

Vor jeder Verwendung müssen Leitern und Tritte visuell auf Schäden kontrolliert werden. Bei Auffälligkeiten dürfen diese Aufstiege bis zur Klärung durch eine zur Prüfung befähigte Person oder vom Unternehmer zur Prüfung benannte Person nicht verwendet werden.