DGUV Information 208-016 - Die Verwendung von Leitern und Tritten (DGUV Informat...

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Abschnitt 3.2, 3.2 Wie viele Aufstiege sind zur Verfügung zu...
Abschnitt 3.2
Die Verwendung von Leitern und Tritten (DGUV Information 208-016)
Titel: Die Verwendung von Leitern und Tritten (DGUV Information 208-016)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.2 – 3.2 Wie viele Aufstiege sind zur Verfügung zu stellen?

Die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Leitern und Tritte hängt von den Arbeitsaufgaben ab und ergibt sich aus der Verwendungshäufigkeit in den einzelnen Arbeitsbereichen und deren Entfernung zueinander.

Ziel ist es zu vermeiden, dass wegen langer Wege und mangelnder Verfügbarkeit ungeeignete Aufstiege verwendet werden.

Empfehlenswert ist, wenn z. B. innerhalb größerer Lagerbereiche in jedem Lagergang ein geeigneter Aufstieg bereitsteht.