DGUV Information 201-014 - Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10 - 10 Rettungskonzept

10.1
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass der Betreiber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege", Abschnitt 4.6.1, die Möglichkeit der Rettung der Benutzenden jederzeit gewährleistet. Bei Verwendung von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA), muss ein Rettungssystem zur Verfügung stehen, dass an jeder beliebigen Stelle eine unverzügliche Rettung von Personen aus Notlagen ermöglicht.

10.2
Standortbezogene Rettungskonzepte müssen erstellt und entsprechende Rettungsausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

In das standortbezogene Rettungskonzept sind die zur Verfügung stehenden internen und/oder externen Rettungskräfte mit einzubeziehen, wie z. B.

  • eigene Kräfte,

  • Rettungsdienste (z. B. Höhenrettung).

Dabei ist zu beachten, dass bei der Verwendung von PSAgA nach dem Auffangen einer abstürzenden Person infolge längerem, bewegungslosem Hängens im Auffanggurt lebensgefährliche Gesundheitsgefahren (Hängetrauma) auftreten können.

Die verunglückte Person muss deshalb schnellstmöglich, jedoch innerhalb von 10 bis 20 Minuten in eine sichere, den Körper entlastende Stellung gebracht werden. Die Art der sicheren Stellung ist von der körperlichen Verfassung der verunglückten Person abhängig. Die verunglückte Person muss bis zur Übergabestelle für den Rettungsdienst gebracht werden (z. B. Plattform/Bühne oder Einstiegsebene).

Detaillierte Hinweise zu Rettungskonzepten können der DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern", Anhang 4, entnommen werden. Nähere Informationen zur Notfallsituation "Hängetrauma" können der DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe - Notfallsituation: Hängetrauma" entnommen werden.

10.3
Der Rettungsweg (Abseilweg) muss frei von Hindernissen sein. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege", Abschnitt 4.6.3, legt fest, dass zur Sicherstellung der Rettung von Personen aus oder über Steigeisengängen und Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen kein zusätzlicher Rückenschutz (einschließlich der Ruhebügel sowie anderer Anbauten) angebracht sein darf, da dieser eine Rettung behindert.

Bei der Planung der Längen der Abseilabschnitte ist die Dosierung des jeweiligen Schornsteins zu berücksichtigen.

Für dauerhaft zur Rettung angebrachte Einrichtungen (z. B. Anschlageinrichtungen) gelten die Forderungen an den Korrosionsschutz nach DIN EN 13084-1 und DIN EN 1993-3-2 sowie DIN EN 1993-3-2/NA.