DGUV Information 201-014 - Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen

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Abschnitt 4 - 4 Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen

4.1
Allgemeines

4.1.1
Bestehende Steigeisen- und Steigleitergänge sollten mit Steigschutzeinrichtungen nachgerüstet werden. Hierbei sind mittig auf dem Steigeisen- oder Steigleitergang verlaufende Schienen zu montieren, da seitlich vom Steigeisen- und Steigleitergang montierte feste Führungen ein bestimmungsgemäßes Befestigen des mitlaufenden Auffanggerätes an der Steigschutzöse oder der vorderen Auffangöse des Auffanggurtes nicht ermöglichen.

4.1.2
Die Steigschutzeinrichtungen müssen ab 1,0 m Höhe oberhalb des gesicherten Standplatzes der jeweiligen Einstiegsebene vorhanden und mindestens bis zum obersten Steigeisen bzw. der oberen Sprosse durchgehend ausgeführt sein.

4.1.3
Das Einführen des mitlaufenden Auffanggerätes in die Schiene sowie das Verbinden des mitlaufenden Auffanggerätes mit dem Auffanggurt muss von einem gesicherten Standplatz erfolgen.

Erforderliche Maßnahmen sind dabei dem Abschnitt 7 "Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen zwischen Schornsteinunterkante und Einstiegsebene" zu entnehmen.

4.1.4
Alle Ein-, Ausstiegs- und Endstellen an der Schiene sind mit Endsicherungen zu versehen, die ein unbeabsichtigtes Herausfahren des mitlaufenden Auffanggerätes verhindern.

Wird in der Schiene eine Öffnung zum Entnehmen des mitlaufenden Auffanggerätes vorgesehen, ist unmittelbar über und unter der Öffnung eine Endsicherung vorzusehen.

Wenn an der Einführstelle die Schiene bis max. 20 cm oberhalb der Aufstandsebene beginnt, ist keine untere Endsicherung erforderlich (vgl. Abb. 1).

4.2
Nachrüsten von Steigeisengängen mit Steigschutzeinrichtungen mittig auf dem Steigeisengang

4.2.1
Schienen dürfen mittig auf Steigeisengängen nur dann befestigt werden, wenn

  • die jeweils neben der Schiene verbleibende Auftrittsbreite mindestens 85 mm beträgt (siehe Abbildungen 2 und 3)

    und

  • die Schiene mindestens an jedem dritten Steigeisen befestigt ist, wobei die zur Befestigung herangezogenen Steigeisen ausreichend tragfähig sein müssen.

4.2.2
Die Auftrittsbreite von 85 mm muss an jeder Stelle im Steigeisengang vorhanden sein und darf nicht durch hervorstehende Schrauben, Verbindungsmittel oder ähnliches eingeschränkt sein.

4.2.3
Steigeisen müssen ausreichend tragfähig sein.

Steigeisen sind ausreichend tragfähig, wenn sie den Anforderungen nach DIN 1056 entsprechen, ihr Querschnitt nicht durch Korrosion geschwächt ist und sie mit der hinteren Aufkantung hinter einem Mauerstein verankert sind.

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Abb. 2
Steigeisengang

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Abb. 3
Anordnung Steigschutzschiene am Steigeisengang

4.2.4
Die Befestigungskonstruktion zwischen Schiene und Steigeisen ist rechnerisch für eine statische, in senkrechter Richtung wirkende Ersatzlast von 6 kN nachzuweisen.

Die sich aus der Weiterleitung der veränderlichen Last der Steigschutzeinrichtung ergebende Beanspruchung ist von der Verankerung aufzunehmen. Dabei darf die Last gleichmäßig auf jeweils 4 Wandanschlüsse abgeleitet werden.

4.3
Nachrüsten von Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen

4.3.1
Schienen dürfen mittig auf Steigleitergängen nur dann befestigt werden, wenn

  • die Auftrittsbreite zwischen der Außenkante der Schiene und Innenkante Holm mindestens 150 mm beträgt

    und

  • die Schiene mindestens an jeder vierten Sprosse befestigt ist, wobei die zur Befestigung herangezogenen Sprossen ausreichend tragfähig sein müssen.

4.3.2
Die Auftrittsbreite von 150 mm muss an jeder Stelle im Steigleitergang vorhanden sein und darf nicht durch hervorstehende Schrauben, Verbindungsmittel oder ähnliches eingeschränkt sein.

4.3.3
Die Befestigungskonstruktion, mit der die Schiene an den Sprossen oder dem Holm befestigt wird, ist rechnerisch für eine statische, in senkrechter Richtung wirkende Ersatzlast von 6 kN nachzuweisen.

Die sich aus der Weiterleitung der veränderlichen Last der Steigschutzeinrichtung ergebende Beanspruchung ist von der Verankerung aufzunehmen. Dabei darf die Last gleichmäßig auf beide Holme aufgeteilt und über jeweils vier Wandanschlüsse abgeleitet werden.