DGUV Information 201-014 - Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen

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Abschnitt 8 - 8 Kennzeichnung

Steigeisen- und Steigleitergänge, die mit Steigschutzeinrichtungen nachgerüstet sind, müssen an allen möglichen Erst-Einstiegsstellen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Die Kennzeichnung der Steigschutzeinrichtung muss der DIN EN 353-1 entsprechen.

Der Kennzeichnung soll das der Schiene zugehörige mitlaufende Auffanggerät zu entnehmen sein.

Es wird empfohlen, für Steigeisen- und Steigleitergänge an allen möglichen Erst-Einstiegsstellen der Kennzeichnung eine Angabe über den zur Benutzung der Einrichtung berechtigten Personenkreis entsprechend DIN 18799, Anhang A hinzuzufügen.