DGUV Information 208-015 - Fahrzeughebebühnen

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Abschnitt 8 - Prüfung

Die Hebebühnen sind gemäß den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie der DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.10, Ziffer 2.9 vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf in Abständen von längstens 1 Jahr durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen enthalten die Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 "Befähigte Personen".

Der Prüfumfang und die Prüffristen richten sich u.a. nach den Ergebnissen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Einhaltung der Prüfinhalte und der in der DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.10, Ziff. 2.9 beschrieben Prüffristen, kann der Unternehmer oder die Unternehmerin davon ausgehen, dass diese Maßnahmen ausreichen. Art, Umfang und Fristen der in der DGUV Regel 100-500 und 100-501 beschriebenen Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

Die Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Vollständigkeit des Prüfbuches. Nähere Hinweise zu den erforderlichen Prüfungen enthält der DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen".

Bei Einhaltung einer Prüffrist von längstens einem Jahr kann der Unternehmer oder die Unternehmerin davon ausgehen, dass diese Frist ausreichend bemessen ist. Über die Prüfung von Hebebühnen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, z. B durch ein Prüfbuch gemäß DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen".