DGUV Information 208-015 - Fahrzeughebebühnen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 - Quetschgefahr

Quetsch- und Scherstellen müssen durch ausreichende Abstände zwischen bewegten Teilen oder zwischen bewegten und festen Teilen gesichert sein. Sofern dies nicht möglich ist, müssen andere Mittel benutzt werden, so dass weder Bedienungspersonen noch Personen, die sich in der Nähe der Hebebühne aufhalten, gefährdet werden.

An Fahrzeughebebühnen entstehen beim Anfahren der unteren Endstellung Quetschstellen zwischen dem abwärts bewegten Lastaufnahmemittel und dem Fußboden. An dieser Stelle muss mit Fußquetschungen gerechnet werden.

ccc_1638_as_2.jpg

Abb. 5
Fußfreiraum - Mindestabmessungen in mm; Abweisbügel am Auffahrträger können entfallen, wenn der Auffahrträger so ausgebildet ist, dass ein ausreichender Fußfreiraum gewährleistet ist.

Für Personen, die neben der Hebebühne stehen, werden die Quetsch- und Scherstellen zwischen Tragmittel und dem Boden in der unteren Position als gesichert angesehen, wenn sie durch das angehobene Fahrzeug überdeckt sind. Quetschgefahr für die Füße besteht nicht, wenn zwischen Lastaufnahmemittel und Fußboden durchgehend ein Sicherheitsabstand von 120 mm besteht oder die Lastaufnahmemittel so gestaltet sind, dass zum Fußboden ein Fußfreiraum gemäß Abbildung 5 eingehalten ist.

Die Anforderung ist ebenfalls erfüllt, wenn während der Senkbewegung der Hebebühne die Bewegung selbstständig 120 mm vor Erreichen der gefährlichen Position angehalten wird. Die Senkbewegung darf dann durch Betätigung eines zusätzlichen Senk-Stellteils oder durch Loslassen und Wiederbetätigung des normalen Senk-Stellteils wieder eingeleitet werden. Dieser letzte Teil des Senkweges muss von einem akustischen Warnsignal begleitet werden. In keinem der beiden Fälle darf es möglich sein, die Stopp einrichtung zu überfahren, so dass die Hebebühne ohne anzuhalten in ihre Grundstellung fährt.

Als Sicherungen werden hauptsächlich Abweisbügel eingesetzt, mit denen die erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Die Abweisbügel müssen so gestaltet und angebracht sein, dass Personen nicht in sie hinein treten oder mit dem Fuß hängen bleiben können. Dies wird erreicht z. B. durch Abdeckung und Auskleidung des Zwischenraumes oder durch Anbringung von Zwischenstäben. Die Abweisbügel müssen den betrieblichen Beanspruchungen stand halten, das bedeutet, sie dürfen sich auch beim Betreten durch Personen nicht verbiegen oder abbrechen.