DGUV Information 208-015 - Fahrzeughebebühnen

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Abschnitt 4 - Steuerplatz und Steuerorgane

Steuerplätze von Fahrzeughebebühnen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass sie von einer stehenden Bedienperson erreicht werden können. Die Bedienperson darf dabei nicht durch die Last, die Bewegung der Hebebühne oder von anderen Teilen gefährdet werden. Die Bedienperson hat auch auf die Sicherheit anderer Personen zu achten. Vom Standort der Bedienperson muss das Lastaufnahmemittel und die Last bei allen Bewegungen beobachtet und der Raum unter dem Lastaufnahmemittel und der Last überblickt werden können.

An oder unmittelbar neben den Steuerorganen müssen die Bewegungsrichtungen Heben und Senken in Schrift oder Symbol deutlich erkennbar sein, um Fehlsteuerungen zu vermeiden.

Mit der selbstständigen Bedienung der Fahrzeughebebühnen ohne Aufsicht dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen in der Bedienung der Hebebühne nach der Betriebsanleitung des Herstellers unterwiesen sein und ihre Befähigung zur Bedienung der Hebebühne dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen haben.

Sie müssen vom Unternehmer oder von der Unternehmerin ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Die Bedienperson hat bei allen Bewegungen der Hebebühne darauf zu achten, dass sie sich und andere Personen nicht gefährdet. Arbeiten mehrere Personen an Hebebühnen zusammen, hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin eine aufsichtsführende Person zu bestimmen. Der unnötige Aufenthalt im Bewegungsbereich einer Hebebühne ist verboten. Verboten sind außerdem der Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel und unter der Last während des Hub- und Senkvorganges, sofern die Hebebühne nicht speziell hierfür vorgesehen ist. Auch das Mitfahren auf dem Lastaufnahmemittel ist nicht erlaubt.