DGUV Information 208-015 - Fahrzeughebebühnen

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Abschnitt 2 - Bedienung von Hebebühnen

Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer oder von der Unternehmerin ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.