DGUV Information 208-015 - Fahrzeughebebühnen

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Abschnitt 1 - Einführung

Mit Fahrzeughebebühnen werden Fahrzeuge angehoben, um an deren Seiten oder Unterseite Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Die gebräuchlichsten Bauformen sind Einstempel-Hebebühnen, Zweisäulen- und Viersäulen-Hebebühnen.

Die wesentlichen Unfallgefahren bei Fahrzeughebebühnen sind das Abstürzen des angehobenen Fahrzeugs, das unbeabsichtigte Absinken der Lastaufnahmemittel sowie das Quetschen zwischen Teilen der Hebebühne und dem Fußboden.

Zu Unfällen an Fahrzeughebebühnen kam es häufig durch:

  • Herunterreißen des Fahrzeugs bei Arbeiten, die großen Kraftaufwand erfordern, z.B. beim Lösen von Schrauben.

  • Verschleiß in den Gelenken der Tragarme. Dadurch sind die Tragarme stark nach unten geneigt und stützen das Fahrzeug nicht sicher ab.

  • Unwirksame Gelenkarmsicherungen

  • Abgenutzte Gummiauflagen der Aufnahmeteller, dadurch Abrutschen des Fahrzeugs.

  • Nicht formschlüssig mit den Tragarmen verbundene Aufnahmeteller oder die Verwendung ungeeigneter Unterlegklötze.

  • Aufnahme des Fahrzeugs an nicht vom Fahrzeughersteller bestimmten Aufnahmepunkten.

  • Zu geringe Ölmengen oder Undichtigkeiten im Hydrauliksystem.

  • Unzureichenden Abstand der Tragarme zum Fußboden.

Voraussetzung für den sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen ist die Einhaltung der Beschaffenheitsbestimmungen der Maschinenverordnung in Verbindung mit der DIN EN 1493 "Fahrzeughebebühnen".

Neben der Einhaltung von Beschaffenheitsanforderungen ist ein sicherer Umgang mit Fahrzeughebebühnen erforderlich. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind die notwendigen betrieblichen Regeln hierzu festzulegen. Der bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachtende Stand der Technik im Umgang mit Fahrzeughebebühnen ist in der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10, niedergelegt. Die in dieser DGUV Information getroffenen Hinweise zum Umgang mit Fahrzeughebebühnen geben den Stand der DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.10, wieder.