DGUV Information 208-015 - Fahrzeughebebühnen

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Abschnitt 9 - Unterweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, Beschäftigte, die Hebebühnen bedienen, im sicheren Umgang zu unterweisen. Hierzu sollte eine Betriebsanweisung (unter Einbezug der Herstellerbetriebsanleitung und dieser DGUV Information) erstellt werden, die alle notwendigen Verhaltensmaßnahmen für einen sicheren Betrieb enthält.

Die Beschäftigten sind vor ihrem ersten Tätigwerden und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren. Dabei genügt es nicht, dieses Merkblatt den Beschäftigten zu überreichen. Es ist vielmehr unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers der Hebebühne eine gezielte Vorgehensweise erforderlich:

  • Die bzw. der mit der Unterweisung Beauftragte muss in der Lage sein, Arbeiten an einer Hebebühne selbstständig sicher durchzuführen.

  • Die betroffenen Beschäftigten werden vor ihrem ersten Tätigwerden an der Hebebühne von den zuständigen Vorgesetzten in die Funktion der Hebebühne und deren Schutzeinrichtungen sowie in die richtige Bedienung eingewiesen.

  • Die Beschäftigten werden anschließend bei ihrer Tätigkeit beobachtet und erforderlichenfalls erneut unterwiesen, bis eine sichere Arbeitsweise zur Gewohnheit wird.

Die Unterweisung der Beschäftigten, auch der langjährig erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen. Über die Durchführung der Unterweisung muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden.