DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9.6 - 9.6 Schutzwirkungsverlust

Lärm in einer Stärke von 97 dB(A) über eine Dauer von 30 Minuten ist ebenso gehörschädigend wie Lärm in einer Stärke 85 dB(A) über eine Dauer von acht Stunden. Wenn diese 30 Minuten nun noch über den Tag verteilt sind, neigen die Beschäftigten dazu, die Lärmwirkung zu unterschätzen und den Gehörschutz gar nicht erst zu benutzen.

Auch das gelegentliche Absetzen des Gehörschutzes im Lärmbereich kann sich gehörschädigend auswirken.

Beispiel:

In der Fertigungshalle beträgt der Tages-Lärmexpositionspegel für alle Mitarbeitenden 97 dB(A). Eine Person, die dort arbeitet, benutzt Gehörschutzstöpsel mit einem M-Wert von 20 dB inklusive des Praxisabschlags.

Vergisst die beschäftigte Person den Gehörschutz für 30 Minuten einzusetzen, ergibt sich aus den genannten Daten, dass die effektive Lärmdämmung dadurch von 20 dB auf 11 dB sinkt (Abb. 46).

Der Tages-Lärmexpositionspegel (Restpegel) beträgt für die Person 86 dB(A), ein Lärmpegel, der bereits das Gehör schädigen kann.

ccc_1637_as_82.jpgAchtung!
Es ist keine Lösung, sofort einen Gehörschutzstöpsel mit einer 9 dB(A) höheren Dämmung zu benutzen, weil es dazu führen könnte, dass die betreffende Person den Gehörschutz aufgrund der Überprotektion noch öfter entfernt, zum Beispiel während eines Gesprächs.
ccc_1637_as_83.jpg

Abb. 46
Schutzwirkungsverlust für Zeiten ohne Gehörschutz bis zu 60 Minuten