DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Extra-aurale Wirkungen

Bei extra-auralen Lärmwirkungen handelt es sich um nicht auf das Gehör bezogene Wirkungen von Schall. In der ASR A3.7 "Lärm" werden sie folgendermaßen beschrieben:

"Extra-aurale Lärmwirkungen zeigen sich unter anderem in verschiedenen physiologischen und psychischen Reaktionen, die über das zentrale und das vegetative Nervensystem des Menschen vermittelt werden. Diese Wirkungen entsprechen einer Stressreaktion. Sie haben keinen strengen Pegelbezug, entstehen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Schallexposition und klingen nach der Exposition schnell wieder ab (akute Wirkung). Andauernde Stressreaktionen können negative gesundheitliche Auswirkungen haben (chronische Wirkung)."

Kein strenger Pegelbezug bedeutet, dass sich eine Person durch ein Geräusch - auch wenn es leise ist - beeinträchtigt fühlen kann, eine andere Person es aber gar nicht wahrnimmt.

Neben der Pegelhöhe spielt auch die Geräuschcharakteristik (die Frequenzzusammensetzung, der zeitliche Verlauf, das Vorhandensein sprachlicher Anteile und die persönliche Einstellung zum Geräusch oder zum Geräuscherzeuger) eine große Rolle bei der Störwirkung. Beispiele sind telefonierende Personen im Büro, der Drucker, die Lüftungsanlage, der Aufzug, die vorbeiführende Straße, Durchsagen, usw.

Die oben genannten Auswirkungen werden meist in Büros, Schaltwarten, Klassenzimmern oder vergleichbaren Räumen beobachtet. Die Bestimmung der Lärmexposition sowie deren Beurteilung werden im Abschnitt 4.3 behandelt.

Extra-aurale Reaktionen des Körpers finden natürlich auch über 85 dB(A) statt. Meist wird in diesem Pegelbereich der Fokus ausschließlich auf die Gehörgefährdung gelegt und die extra-auralen Wirkungen übersehen. Stressreaktionen, aber auch Beeinträchtigungen der Sprachverständlichkeit können eine verminderte Arbeitsleistung sowie Fehlentscheidungen nach sich ziehen. Demzufolge kann die Fehlerquote und auch die Unfallgefahr steigen.

Steigt der Pegel im Ultra- beziehungsweise Infraschallbereich entsprechend an, kann auch die (recht hohe) Hörschwelle im Ultra- beziehungsweise Infraschallbereich überschritten werden. Das ist in der Regel gleichbedeutend mit einer Überschreitung der Schmerzschwelle. Zur Vermeidung von Gehörschäden im Sprachfrequenzbereich sollen gemäß VDI 3766 bestimmte Richtwerte am Arbeitsplatz eingehalten werden.

In der Literatur sind Hinweise zu finden, dass Infraschall bzw. tieffrequenter Schall extra-aurale Wirkungen, wie zum Beispiel Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen bzw. ein allgemeines Unwohlsein hervorrufen kann (VDI 2058 Blatt 2).