DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Mutterschutzgesetz

Gemäß Mutterschutzgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichtet, der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft unverzüglich zu melden (§ 27). Die Behörde beaufsichtigt auch die Ausführung der entsprechenden Vorschriften.

§ 11 Abs. 3 Mutterschutzgesetz

"Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt".

Zu den physikalischen Einwirkungen gehört unter anderem der Lärm. Der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Die zuständigen Behörden sind, je nach Bundesland, zum Beispiel die Gewerbeaufsichtsämter, Regierungspräsidien oder Landesämter für Arbeitsschutz. Ob Schwangere bei Lärmeinwirkung beschäftigt werden dürfen, stellen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen, das betriebsärztliche Personal, die Sicherheitsfachkraft und die Betroffene selbst in einer eingehenden Gefährdungsbeurteilung fest.