DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche dürfen schädlichen Einwirkungen von Lärm nur ausgesetzt werden, wenn "dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist".

Jugendliche sind vor Aufnahme der Tätigkeit in Lärmbereichen und dann mindestens halbjährlich zu unterweisen.