DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - 4.3 Technische Regeln zur LärmVibrations-ArbSchV (TRLV Lärm)

Die vier Teile der Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) enthalten Details zur konkreten Umsetzung der Verordnung. Der jeweils aktuelle und vollständige Text ist über die Homepage der BAUA (www.baua.de/trlv) kostenlos abrufbar. Dabei konkretisieren die TRLV Lärm die zugehörige Verordnung, sodass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Einhaltung der TRLV Lärm davon ausgehen kann, die Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV zu erfüllen.

Der Teil "Allgemeines" verweist auf die Verantwortung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung zum Thema Lärm zu erstellen und enthält ebenfalls Begriffsbestimmungen.

Im Teil 1 werden die Möglichkeiten zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Information und Unterweisung der Beschäftigten, die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie Schutzmaßnahmen erläutert.

Teil 2 enthält alle wichtigen Informationen zur korrekten Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Lärmmessungen.

Teil 3 befasst sich mit Lärmminderungsmaßnahmen sowie der Auswahl des geeigneten Gehörschutzes. Bei Tages-Lärmexpositionspegeln von LEX,8h > 110 dB(A) muss eine sogenannte "qualifizierte Benutzung" des Gehörschutzes durch viermalige, dokumentierte praktische Übungen pro Jahr sichergestellt werden.

Für die Raumakustik gilt der Stand der Technik als eingehalten, wenn die Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung im Abstandsbereich von 0,75 m bis 6 m in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz mindestens 4 dB beträgt oder alternativ der mittlere Schallabsorptionsgrad ᾱ mindestens 0,3 beträgt.