DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 10.4 - 10.4 Arbeitsmedizinische Dokumentation

Nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge stellt der Arzt oder die Ärztin der betroffenen Person und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung gemäß AMR 6.3 aus. Die Bescheinigung enthält Angaben über:

  • die Beschäftigtenstammdaten, wie

  • Name, Vorname

  • Geburtsdatum

  • Privatanschrift

  • Anschrift des Betriebs

  • Personalnummer (soweit vorhanden)

  • das Vorsorgedatum

  • den Vorsorgeanlass

  • den Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Unterschrift des Arztes/der Ärztin

Angaben zum Befund sind nicht Bestandteil der Vorsorgebescheinigung.

Seit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur ArbMedVV im Oktober 2013 enthält die Bescheinigung keine Aussagen mehr zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der Tätigkeit für die betreffende Person. Befunde und Diagnosen unterliegen nach wie vor der ärztlichen Schweigepflicht.

Der Arzt oder die Ärztin muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber darüber informieren, wenn sich in einem Arbeitsbereich gesundheitliche Auffälligkeiten zeigen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorschlagen. Dabei ist darauf zu achten, dass eine einzelne Person nicht identifiziert werden kann.