DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Vorsorge nach der DGUV Empfehlung "Lärm"

Die DGUV Empfehlung "Lärm" (früher "DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 "Lärm"") ist eine allgemein anerkannte Regel der Arbeitsmedizin.

Voraussetzungen für die Untersuchung durch den Arzt oder die Ärztin sind:

  • Die versicherte Person stimmt der Untersuchung zu.

  • Arzt oder Ärztin besitzt besondere Fachkenntnisse in der Durchführung und Beurteilung audiometrischer Untersuchungen.

  • Arzt, Ärztin und das medizinische Fachpersonal erfüllen die Fortbildungsanforderungen.

  • Arzt oder Ärztin verfügen über eine spezielle Ausrüstung.

Wird die klinische Untersuchung von der versicherten Person abgelehnt, beschränkt sich die Vorsorge auf eine umfassende Beratung.

Wird der Untersuchung zugestimmt, wird zunächst die Lärm-I-Untersuchung durchgeführt. Dabei erfolgt eine Befragung zur Situation am Arbeitsplatz und zu Auffälligkeiten, die das Ohr und das Hören betreffen.

Im Anschluss daran wird das Außenohr bis zum Trommelfell untersucht. Es wird ein Tonaudiogramm erstellt und abschließend erfolgt die Beratung zum Gehörschutz. Stellt sich in der Lärm-I-Untersuchung eine verminderte Luftleitungshörschwelle dar, ist die Ergänzungsuntersuchung nach Lärm II notwendig. Dabei werden die Untersuchungen ausgeweitet und vertieft.

Sollten sich auch hier wesentliche Hörverluste ergeben, erfolgt eine erweiterte hals-nasen-ohrenärztliche Ergänzungsuntersuchung Lärm III.

Vor einer Untersuchung darf das Gehör mindestens 14 Stunden lang nicht unter Schalleinwirkung eines Mittelungspegel LAeq ≥ 80 dB gestanden haben, anderenfalls kann eine reversible Hörschwellenverschiebung stattgefunden haben, die das Messergebnis verfälscht. Das kann in der Regel ausgeschlossen werden, wenn ein entsprechender Gehörschutz vor der Untersuchung eingesetzt wird. Um ein unverfälschtes Audiogramm aufnehmen zu können, darf die Untersuchung nicht durch Störlärm beeinträchtigt werden. Sind die leisen Prüftöne des Audiometers durch Umgebungsgeräusche verdeckt, werden zu große Hörverluste vorgetäuscht. Das kann zu überflüssigen Ergänzungsuntersuchungen führen.

Die Beratung der versicherten Person zum Thema Art und Benutzung des Gehörschutzes ist eine wichtige ärztliche Aufgabe während der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe auch DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"). Grundlage der Beratung ist der bisher benutzte Gehörschutz. Deshalb sollten die Beschäftigten ihren Gehörschutz zur Untersuchung mitbringen. Gehör-Vorsorgeuntersuchungen sollen dazu beitragen, die Beschäftigten zu motivieren, geeigneten Gehörschutz konsequent zu benutzen.

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Abb. 48
Arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb

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Abb. 49
Beratungsgespräch

Das Tragen von Hörgeräten oder von Hörgeräten mit Gehörschutzfunktion am Arbeitsplatz sollte auf jeden Fall Gegenstand der ärztlichen Beratung sein.

Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der DGUV Empfehlung "Lärm" gehört auch die arbeitsmedizinische Beratung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin in Bezug auf Schutzmaßnahmen nach den S-T-O-P-Prinzipien unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht.

Tabelle 27
Übersicht über Gehörvorsorgeuntersuchungen

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*) Wenn der Versicherte eine Untersuchung ablehnt, kann die Vorsorge auch nur aus einer Beratung bestehen.