DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Fristen

Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind in der arbeitsmedizinischen Regel (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für Vorsorgeuntersuchungen" festgelegt.

Dabei sind im Wesentlichen folgende Termine zu beachten:

  • Erstuntersuchung innerhalb von 3 Monaten vor Beginn der Tätigkeit

  • Zweituntersuchung spätestens nach 12 Monaten

  • jede weitere Vorsorge spätestens nach 36 Monaten

Diese Fristen können durch den Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin verkürzt werden. Eine Verkürzung der Fristen kann sich ergeben, wenn ein Verdacht auf ein gesundheitliches Risiko bis zum sonst üblichen nächsten Untersuchungstermin besteht.

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Abb. 47
Beispiele für Hörverluste