DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 10.1 - 10.1 Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für die Vorsorge ist die "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV).

Auf Wunsch der Versicherten müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Vorsorge (Wunschvorsorge) anbieten, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen als Angebotsvorsorge anbieten, wenn der untere Auslösewert von LEX,8h = 80 dB(A) oder LC,peak = 135 dB(C) überschritten wurde.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin regelmäßig als Pflichtvorsorge veranlasst werden, wenn bei einer Lärmexposition der obere Auslösewert von LEX,8h = 85 dB(A) oder LC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten wurde.

Wer die Vorsorge durchführt, muss als Arzt oder als Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin trägt die Kosten der Vorsorge.