DGUV Information 209-023 - Lärm am Arbeitsplatz

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Abschnitt 6 - 6 Gefährdungsbeurteilung

Nach § 3 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber feststellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder sein können.

Unternehmerinnen oder Unternehmer können für eine Gefährdungsbeurteilung Angaben der Maschinenhersteller oder anderer verfügbarer Quellen verwenden. In der Praxis wird das beim Vorhandensein mehrerer, evtl. unterschiedlicher lauter Maschinen und unter Berücksichtigung der Raumrückwirkung sehr schwierig. Angaben und Werte können auch durch Recherchen an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder durch Berechnungen mit entsprechenden Programmen gewonnen werden.

Um bei diesen komplexen Bedingungen Sicherheit zu erlangen, bieten sich Messungen an, die nach dem Stand der Technik (§ 4 LärmVibrationsArbSchV), also den einschlägigen Normen gemäß, durchzuführen sind. Die Gefährdung muss von fachkundigen Personen ermittelt werden (§ 5 LärmVibrationsArbSchV), die in der Lage sind, die Regelwerke anzuwenden (siehe z. B. TRLV Lärm Teil 1 bzw. Lärmschutz-Arbeitsblatt IFA-LSA 01-400).

Bis zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A) befindet man sich im Regelungsbereich der Arbeitsstättenregel ASR A3.7, ab 80 dB(A) ist die Lärm- und VibrationsArbeitsschutzVerordnung anzuwenden.

Aus dem Vergleich der gewonnen Werte mit den rechtlichen Vorgaben ergeben sich die zu treffenden Maßnahmen, die sich nach dem S-T-O-P-Prinzip (Substitution, dann technische, dann organisatorische, dann persönliche Schutzmaßnahmen) aufteilen:

  • Ist-Zustand der Arbeitsverfahren, der Maschinen und der Räumlichkeiten vergleichen mit dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik; ergeben sich Lärmminderungspotentiale, müssen sie ausgeschöpft werden (Minimierungsgebot).

  • Beschäftigte informieren über Lärmeinwirkung an ihrem Arbeitsplatz, über die getroffenen technischen, organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen (Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit) und ggf. informieren im Rahmen einer allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten und ggf. veranlassen, abgestuft in Wunsch-, Angebots- und Pflichtvorsorge.

  • Auswahl an Gehörschutz bereitstellen, über verpflichtenden Einsatz von Gehörschutz informieren, verbunden mit praktischen Übungen.

  • Wiederholungsunterweisung

  • Oberhalb von einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegels von 137 dB(C) sind die Arbeitsbereiche zu kennzeichnen, der Zugang ist zu beschränken und es ist ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen, um die Lärmbelastung zu reduzieren.

  • Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen muss kontrolliert werden.

Übersichten liefern die folgenden Tabellen. Die einzuhaltenden raumakustischen Anforderungen für Arbeitsräume sind darin nicht enthalten und müssen dem jeweilgen Regelwerk (ASR A3.7 bzw. TRLV Lärm Teil 3) entsprechen.

Tabelle 17
In Abhängigkeit der Pegelwerte zu treffende Maßnahmen nach Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung

ccc_1637_as_52.jpg

Tabelle 18
In Abhängigkeit der Pegelwerte zu treffende Maßnahmen nach ASR A3.7

ccc_1637_as_53.jpg