IFA-LSA 01-400 - Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Orts- und personenbezogener Lärmexpositionspegel

Je nach Aufgabenstellung kann es sinnvoll sein, die Geräuschimmission personenbezogen oder ortsbezogen zu betrachten und dementsprechend einen personenbezogenen oder einen ortsbezogenen Lärmexpositionspegel zu bestimmen.

Die DIN EN ISO 9612 betrachtet die Geräuschimmission jeweils personenbezogen, d. h. der zu ermittelnde Lärmexpositionspegel beschreibt die Einwirkung auf einen einzelnen Beschäftigten oder eine Gruppe von gleichartig belasteten Beschäftigten, die sich über verschiedene Bereichen bewegen können.

Auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung [1] bzw. den TRLV Lärm [3] gilt es in der Regel, den personenbezogenen Lärmexpositionspegel zu bestimmen. Der personenbezogene Lärmexpositionspegel wäre dann die Grundlage zur Entscheidung über die Gehör-Vorsorge, das Tragen von Gehörschutzmitteln sowie die Verpflichtung zur Aufstellung und Durchführung eines Lärmminderungsprogramms.

Tabelle 6:
Anwendungsmöglichkeiten und -empfehlungen für die drei Messstrategien (in Anlehnung an DIN EN ISO 9612 [4])

ArbeitsplatzArbeitsaufgabe/TätigkeitStrategie
123
Tätigkeitsbezogene
Messungen
Berufsbildbezogene
Messungen
Ganztagsmessungen
festeinfach oder einzelne✔*
komplex oder vielfältig✔*
mobilvorhersehbarer Arbeitsablauf, kleine Zahl an Tätigkeiten✔*
vorhersehbarer Arbeitsablauf große Zahl an Tätigkeiten oder komplexer Arbeitsablauf✔*
unvorhersehbarer Arbeitsablauf✔*
fest o. mobilvielfältige Tätigkeiten mit unbekannter Dauer✔*
keine vorgegebenen Tätigkeiten✔*
✔ - Strategie ist geeignet
* - empfohlene Strategie

Auch bei der Auswahl eines Gehörschützers sollte man sich in der Regel an dem personenbezogenen Lärmexpositionspegel orientieren, um für den Beschäftigten bzw. die betrachtete Gruppe von Beschäftigten ein hinsichtlich der Schalldämmung gut geeignetes Gehörschützer-Modell zu finden [8].

Die personenbezogene Beurteilung ist außerdem im Rahmen der Begutachtung eines Lärmschwerhörigkeitsfalles gefragt, um damit das individuelle Gehörschadensrisiko für die betrachtete Person zu beschreiben.

Der ortsbezogene Lärmexpositionspegel beschreibt die auf einen festen Ort (Arbeitsplatz) oder einen Bereich einwirkende Geräuschimmission, unabhängig davon, ob sich dort Beschäftigte aufhalten oder nicht. Bei der entsprechenden Messung ist die auf diesen Ort einwirkende Geräuschimmission so zu erfassen, als wolle man die Belastung für eine Person ermitteln, die sich dort über die gesamte Arbeitsschicht aufhält.

Der ortsbezogene Lärmexpositionspegel ist nach der TRLV Lärm als Grundlage für die Festlegung von Lärmbereichen heranzuziehen (TRLV Lärm, Teil Allgemeines, 4.9).

Darüber hinaus kann der ortsbezogene Lärmexpositionspegel auch als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung dienen, wenn man das in den TRLV Lärm beschriebene "vereinfachte Vorgehen" bei der Gefährdungsbeurteilung anwendet (TRLV Lärm, Teil 1, 6.1 (2)). Danach kann man entscheiden, dass alle Beschäftigten in einem Lärmbereich (ab 85 dB(A)) entsprechend dem hier ermittelten höchsten ortsbezogenen Lärmexpositionspegel belastet sind, unabhängig davon, wie lange sie sich dort aufhalten. Es wären also alle Beschäftigten, die auch nur kurzzeitig im Lärmbereich zu tun haben, als entsprechend gefährdet anzusehen. Die erforderlichen Maßnahmen, z. B. bezüglich arbeitsmedizinischer Vorsorge, Gehörschutzmittel und Lärmminderung (siehe Abschnitt 2), müssen sich dann an dem höchsten ortsbezogenen Lärmexpositionspegel orientieren. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass man damit bei unterschiedlich eingesetzten Beschäftigten nicht für jeden einzelnen die individuelle Lärmexposition ermitteln muss. Die TRLV Lärm beschreiben alternativ ein anderes "vereinfachtes Vorgehen", indem man bestimmte Arbeitsmittel aufgrund der mit dem Einsatz verbundenen Lärmbelastung (ortsbezogen) als potentiell gehörgefährdend kennzeichnet und - unabhängig von der tatsächlichen Expositionsdauer - eine Lärmgefährdung für den Beschäftigten annimmt, auch wenn er nur kurzzeitig damit arbeitet. D. h. man spart die Ermittlung der personenbezogenen Lärmexposition für den einzelnen Beschäftigten ein und setzt den bei der Arbeit verursachten ortsbezogenen Schalldruckpegel als Lärmexpositionspegel an (ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeit). Alle nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung notwendigen Maßnahmen, wie die entsprechende Unterweisung, die Gehöruntersuchung und die Benutzung von Gehörschutz, orientieren sich an diesem Wert.

Dieses vereinfachte Vorgehen hat sich z. B. an Baustellenarbeitsplätzen bewährt. Hier werden die lauten Handwerkzeuge entsprechend gekennzeichnet und der Beschäftigte kann somit sofort erkennen, dass er bei der Verwendung dieses Gerätes einen Gehörschutz tragen muss. In der folgenden Tabelle 7 sind die Anwendungen für den personenbezogenen und den ortsbezogenen Lärmexpositionspegel nochmals zusammengestellt.

Tabelle 7:
Anwendungen für den personenbezogenen und den ortsbezogenen Lärmexpositionspegel

Anwendung
Personenbezogener Lärmexpositionspegel
  • Gefährdungsbeurteilung, d. h.

    Entscheidung über Gehör-Vorsorge, Entscheidung über Tragepflicht für Gehörschutz,

    Entscheidung über Lärmminderungsprogramm

  • Auswahl von Gehörschutz

Ortsbezogener Lärmexpositionspegel
  • Festlegung von Lärmbereichen

    (Tragepflicht für Gehörschutz)

  • Vereinfachte Gefährdungsbeurteilung, d. h.

    Entscheidung über Gehör-Vorsorge,

    Entscheidung über Tragepflicht für Gehörschutz,

    Entscheidung über Lärmminderungsprogramm