DGUV Information 212-673 - Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

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Abschnitt 4.2 - Versuchsaufbau

Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, z.B. auf einem Betriebshof, werden direkt hintereinander das Fahrzeug mit Lärmbereich am Fahrerarbeitsplatz und ein Pkw aufgestellt (siehe Skizze). Die Versuche sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen. Hindernisse, wie Bäume, Sträucher und anderes, die durch Widerhall oder Dämpfung das Ergebnis beeinflussen können, müssen von dem Pkw mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Fahrerarbeitsplatz. Ist es unvermeidbar, den Versuch im öffentlichen Straßenverkehr durchzuführen, sind die Bestimmungen des § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach unnötiger Lärm bei der Benutzung von Fahrzeugen verboten ist, zu berücksichtigen. Es muss eine Verständigungsmöglichkeit der Testperson am Fahrerarbeitsplatz mit Lärmbereich und dem Pkw gewährleistet sein, z.B. durch Handzeichen, Blickkontakt oder optische Signale.

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Skizze: Versuchsanordnung für Hörprobe