Abschnitt 2.4 - 2.4 Ermächtigter Arzt/ermächtigte Ärztin
Neben der unverändert bestehenden Verpflichtung zur Leistung erster ärztlicher Hilfe durch jeden Arzt bzw. jeder Ärztin, ist bei jeder erhöhten Strahleneinwirkung ein nach Strahlenschutzrecht ermächtigter Arzt bzw. eine nach Strahlenschutzrecht ermächtigte Ärztin hinzuzuziehen.