DGUV Information 203-008 - Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen

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Abschnitt 3.1 - 3 Erste-Hilfe-Maßnahmen
3.1 Allgemeines

Bei Verdacht einer erhöhten Strahleneinwirkung ist der Gefahrenbereich sofort zu verlassen und das betriebliche Strahlenschutz-Wachpersonal zu verständigen. Unter Beachtung des Selbstschutzes sind verletzte Personen aus dem Bereich erhöhter Einwirkung zu bergen.

Bei lebensbedrohlichen Zuständen hat die konventionelle Notfallhilfe absoluten Vorrang. Die Belange des Strahlenschutzes sind zu berücksichtigen, soweit dies medizinisch vertretbar ist.

Eine fachkundig durchgeführte Atemspende bedarf bei einer Kontamination, keine zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen. Sie stellt damit auch keine zusätzliche Gefährdung für den Helfer bzw. der Helferin dar.

Vor dem Transport sind kontaminierte, verletzte Personen durch fachkundiges Personal zu dekontaminieren.

Die unbedingt notwendigen Informationen über die Exposition bzw. der verletzten Person und eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen für das Behandlungspersonal sind in jedem Fall mitzugeben.

Dem dient z.B. ein Krankenbegleitschein nach Anhang A4.1 oder A4.2.

Selbst bei lebensbedrohlichen Zuständen kann in der Regel ohne Behinderung der lebensrettenden Maßnahmen vor dem Abtransport zumindest die kontaminierte Kleidung (gegebenenfalls mittels Schere) entfernt werden.

Für den Transport sind kontaminierte, verletzte Personen mit geeignetem Material (z. B. Rettungsfolien, Laken, Decken) zu umhüllen. Eine Auskühlung ist unbedingt zu vermeiden. Krankentragen und sonstige Hilfsgeräte sind, nur soweit unbedingt erforderlich, in kontaminierte Bereiche mitzunehmen. Die Verschleppung der Kontamination ist zu vermeiden (z. B. durch Abdecken von Krankentragen durch Decken oder Folienmaterial).

Rettungspersonal, aber auch Transportmittel und daneben Geräte und Instrumentarium, sind auf Kontamination kontrollieren zu lassen! Gegebenenfalls muss eine Dekontamination durchgeführt werden.

Abfälle, z. B. Tupfer, Verbandmaterial und dergleichen, sind in Plastiksäcken zu sammeln und für die Spurensicherung bereitzuhalten. Ist einwandfrei sichergestellt, dass die radioaktiven Abfallstoffe nicht mehr für die Unfallanalyse benötigt werden, werden sie von dem betrieblichen Strahlenschutz an den Verursacher bzw. die Verursacherin zurückgegeben. Sollte dies nicht möglich sein, werden die radioaktiven Abfallstoffe durch den betrieblichen Strahlenschutz der geordneten Sondermüllentsorgung zugeführt.

Der betriebliche Strahlenschutz hat sofort und - soweit zutreffend - folgende Feststellungen zu machen und für die weitere Behandlung der exponierten Person zur Verfügung zu stellen:

  • Strahlenquelle, Strahlenart, Energie, Intensität, Aktivität, Betriebsart und dergleichen

  • Strahlungsfeld (Art und Umfang der Abschirmung, Streu- und Sekundärstrahlung)

  • Abstand und Position der exponierten Person zu der Strahlenquelle

  • Dauer der Bestrahlung, Dosisverteilung auf der Körperoberfläche

  • Dosimeterart und Dosimeteranordnung am Körper

  • Personendosis, Schätzwert der Körperdosis

Bei Kontamination und Inkorporation sind zusätzlich festzustellen:

  • Nuklidart und Eigenschaften

  • chemische Verbindung und Löslichkeit

  • kontaminierter Körperteil

  • Fläche der Kontamination in Quadratzentimeter

  • flächenbezogene Aktivität

  • Nuklidzusammensetzung

  • resultierende Hautdosen sowie

  • gegebenenfalls Inkorporationsmechanismen

Diese Angaben sind zu dokumentieren und für die weitere Versorgung zur Verfügung zu stellen.

Dies kann z.B. mit dem Erhebungsbogen des Anhanges A4.1 erfolgen.