DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien (bisher BGI 664)

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Abschnitt 8 - 8 Zurückziehen anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519

Die Anerkennung von Verfahren kann vom Fachbereich "Bauwesen" der DGUV jederzeit, insbesondere auf Vorschlag durch den Arbeitskreis, mit entsprechender Begründung zurückgezogen werden.

Der Arbeitskreis prüft regelmäßig, spätestens alle sechs Jahre, die anerkannten Verfahren insbesondere bzgl. Übereinstimmung mit dem Regelwerk, dem Stand der Technik, ihre Anwendung auf dem Markt oder andere wesentliche Kriterien wie die Verfügbarkeit von in den Verfahren angewandten Geräten und Ausrüstungen. Verfahren mit Atemschutz sind spätestens alle drei Jahren durch den Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin zu überprüfen (s. Kapitel 5.2). Eine Überprüfung kann auch nach entsprechenden Hinweisen durch Dritte - insbesondere Arbeitsschutzbehörden - erfolgen.

Ergibt diese Prüfung, dass ein Verfahren zurückgezogen werden muss, wird der Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin seitens der Geschäftsstelle darüber informiert und erhält eine Widerspruchsfrist von zwei Wochen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitskreis dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV mit entsprechender Begründung vorschlagen, die Anerkennung eines Verfahrens zurückzuziehen.

Widerspricht der Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin innerhalb der vorgenannten Frist und äußert die Absicht, die Anerkennung des Verfahrens mit Hilfe entsprechender Nachbesserungen aufrecht erhalten zu wollen, ist das weitere Vorgehen zwischen dem Verfahrensinhaber oder der Verfahrensinhaberin und der Geschäftsstelle abzustimmen. Es gelten die oben genannten Abläufe des weiteren Verfahrens und Anforderungen.