DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien (bisher BGI 664)

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Verfahren mit Atemschutz

Anerkannte Verfahren, bei denen Atemschutz eingesetzt werden muss, müssen spätestens nach drei Jahren von dem Verfahrensinhaber oder der Verfahrensinhaberin überprüft werden, ob durch eine Optimierung des Verfahrens zwischenzeitlich auf Atemschutz verzichtet werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist der Geschäftsstelle ggf. mit einer entsprechend angepassten Verfahrensbeschreibung vorzulegen. Unterbleibt dies, wird das Verfahren ohne weitere Beratung zurückgezogen.

Über die vorgelegten Unterlagen wird im Arbeitskreis beraten. Die Beratung kann folgendes Ergebnis haben:

  • Das anerkannte Verfahren kann unverändert weiter angewendet werden.

  • Das Verfahren muss überarbeitet werden. Im Rahmen der Überarbeitung können weitere Arbeitsplatzmessungen notwendig werden.

  • Das Verfahren soll zurückgezogen werden.

Das Ergebnis der Beratung wird dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV zur Beschlussfassung vorgelegt.