DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien (bisher BGI 664)

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Abschnitt 4 - 4 Prüfung der Unterlagen

Die Unterlagen werden zunächst durch die Geschäftsstelle u. a. auf Vollständigkeit geprüft. Bei Rückfragen wird von der Geschäftsstelle Kontakt mit dem oder der Antragstellenden aufgenommen.

Unter der Voraussetzung, dass die Unterlagen vollständig vorliegen und alle Rückfragen bis spätestens sechs Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin geklärt sind, werden die Unterlagen den Mitgliedern des Arbeitskreises vorgelegt. Bei der kommenden Sitzung wird über den Antrag beraten und über die Anerkennung abgestimmt. Das Ergebnis kann sein:

  • Dem Verfahren wird zugestimmt oder es wird abgelehnt.

  • Die Zustimmung wird vorbehaltlich der Klärung von Detailfragen mit dem oder der Antragstellenden ausgesprochen. Die Klärung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Eine Wiedervorlage an den Arbeitskreis ist nicht erforderlich.

  • Es gibt noch bedeutende Rückfragen, die durch die Geschäftsstelle mit dem oder der Antragstellenden geklärt werden müssen. Anschließend erfolgt in der Regel eine elektronische Abfrage bei den Mitgliedern des Arbeitskreises mit einer Bearbeitungsfrist von vier Wochen. Danach kann dem Verfahren zugestimmt oder es kann abgelehnt werden.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittel-Mehrheit der mandatierten Mitglieder des Arbeitskreises.

Die Antragstellenden erhalten die Rückmeldung zum Ergebnis der Beratung innerhalb von zehn Werktagen nach der Sitzung bzw. der nachgehenden schriftlichen Abstimmung im Arbeitskreis.

Im Fall einer Ablehnung des Verfahrens erhalten die Antragstellenden mit der Rückmeldung eine Begründung mit einer detaillierten Darstellung der Sachverhalte, die zur Ablehnung geführt haben. Die Prüfung zur Anerkennung ist mit dem jeweiligen Ergebnis abgeschlossen. Wenn dem Verfahren zugestimmt wurde, wird die Verfahrensbeschreibung dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV zur Anerkennung vorgelegt. Die Umfrage erfolgt schriftlich.