DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien (bisher BGI 664)

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Anforderungen an Materialanalysen und Messungen

Der Nachweis, dass bei Anwendung der in der Verfahrensbeschreibung beschriebenen Abläufe die Akzeptanzkonzentration für Asbest unterschritten wird, ist über eine ausreichende Anzahl repräsentativer Messungen zu führen.

3.4.1 Materialanalysen

Durch Materialanalysen ist vorab nachzuweisen, dass die während der Messungen bearbeiteten Materialien asbesthaltig sind. Die Standardanalyse für asbesthaltige Materialien wird in der VDI 3866 Blatt 5 beschrieben. Bei bauchemischen Produkten wie Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern, die in der Regel nur geringe Asbestgehalte aufweisen, ist zum Nachweis eine Analyse nach VDI 3866 Blatt 5 Anhang B erforderlich.

Werden in den zu bearbeitenden Materialien weitere Gefahrstoffe vermutet, z. B. PAK in teerstämmigen Produkten wie Klebern oder Beschichtungsstoffen, sind diese bei der Materialanalyse zu berücksichtigen.

Bei der Bearbeitung von mineralischen Baustoffen wird - mit Ausnahme von Gipskartonplatten - grundsätzlich davon ausgegangen, dass Quarz im Material vorhanden ist. Daher ist hier keine Materialuntersuchung auf Quarz erforderlich.

3.4.2 Arbeitsbegleitende Messungen

Bei den Messungen zur Entwicklung eines emissionsarmen Verfahrens sind die Schutzmaßnahmen der TRGS 519 anzuwenden. Nur in Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde kann davon abgewichen werden.

Die Beschäftigten müssen während der Messungen geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA), insbesondere Atemschutz, tragen.

Während der Messungen sind ausschließlich die technischen Schutzmaßnahmen entsprechend der Verfahrensbeschreibung einzusetzen. So muss z. B. die Unterdruckhaltung für die Dauer der Messungen ausgeschaltet werden, sofern sie nicht in der Verfahrensbeschreibung als Schutzmaßnahme vorgesehen ist.

Expositionsmessungen müssen von einer für Arbeitsplatzmessungen gemäß Gefahrstoffverordnung für die Stoffgruppe 2 (Faserstäube) von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Messstelle durchgeführt werden. Die Liste kann über die Internetseite https://www.bua-verband.de/gefahrstoffmessungen abgerufen werden. Eine Akkreditierung für Fasermessungen in Innenräumen reicht nicht aus. Die Akkreditierungsurkunde ist auf Verlangen vorzulegen.

Die Expositionsmessungen sind nach den Vorgaben der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 402, TRGS 519) durchzuführen und in Messberichten zu dokumentieren.

Für die Analysen ist das von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Analysenverfahren nach DGUV Information 213-546 "Verfahren zur getrennten Bestimmung der Konzentrationen von lungengängigen anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen -Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren" heranzuziehen.

Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Die Arbeiten sind exakt nach Verfahrensbeschreibung durchzuführen.

  • Der Probenehmer oder die Probenehmerin muss mit der Verfahrensbeschreibung vertraut sein. Abweichungen oder Störungen sind im Protokoll und im Messbericht zu vermerken.

  • Bei den Messungen sind alle Verfahrensschritte mit Asbestexposition, einschließlich z. B. Wechsel der Staubsammelbeutel am Entstauber und Reinigungsarbeiten, einzubeziehen.

  • Messungen müssen grundsätzlich an der Person durchgeführt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle können Messungen stationär personenbezogen durchgeführt werden. Messungen an der Person können durch stationäre Messungen ergänzt werden, z. B. als worst-case-Messungen an der Emissionsquelle.

  • Während der Messungen dürfen im Arbeitsbereich nur die für die Ausführung der Tätigkeiten erforderlichen Beschäftigten und der Probenehmer oder die Probenehmerin anwesend sein. Weitere Personen könnten im Arbeitsbereich die Expositionsverhältnisse beeinflussen.

  • In dem Fall, dass zusätzlich zu Asbest weitere Gefahrstoffe freigesetzt werden können, müssen die Expositionsmessungen parallel zu den Asbestmessungen auch diese Gefahrstoffe einschließen. Bei der Trockenbearbeitung mineralischer Materialien sind Messungen der A-Staub-Fraktion, bei z. B. Stemmarbeiten auch der E-Staub-Fraktion, durchzuführen. Bei der Bearbeitung quarzhaltiger Materialien sind zusätzlich Messungen auf Quarz-A-Staub durchzuführen.

  • Bei Messungen im Außenbereich sind Windgeschwindigkeit und Windrichtung zu messen und zu dokumentieren. Messergebnisse, die bei Windgeschwindigkeiten oberhalb ca. 4 m/s erzielt wurden, werden bei der Prüfung nicht berücksichtigt.

  • Die Messungen sind zu protokollieren und in einem Messbericht zusammenzufassen. Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Messbericht siehe Kapitel 3.4.4.

Der Arbeitskreis kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Anforderungen an Messungen zulassen oder weitere Messungen fordern.

3.4.3 Freimessungen

Nach Beendigung der Arbeiten und vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist nachzuweisen, dass im Arbeitsbereich keine Kontamination mit Asbeststaub vorliegt. Bei Arbeiten in Innenräumen ist dazu unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeiten und die Reinigung des Arbeitsbereiches eine Messung nach VDI 3492 durchzuführen. Die Asbestfaserkonzentration muss dabei < 500 F/m3, der obere Poissonwert < 1000 F/m3, betragen.

3.4.4 Messbericht

Im Messbericht sind folgende Punkte zu dokumentieren:

  • Auftraggeber

    • Name und Anschrift der Auftraggeber

  • Auftrag

    • Messungen zum Nachweis geringer Exposition gegenüber Asbest und ggf. weiterer Gefahrstoffe zur Aufnahme des Verfahrens in die DGUV Information 201-012

  • Angaben zum Objekt und der Arbeitsumgebung

    • Anschrift des Objekts

    • Angaben zur Arbeitsumgebung, z. B. im Freien, im Gebäude mit konkreter Raumangabe und Angabe der Raumabmessungen

    • Angaben zu den Umgebungsbedingungen zum Zeitpunkt der Messungen, z. B. Klimaparameter, Windgeschwindigkeit bei Arbeiten im Freien

  • Angaben zur Einrichtung des Arbeitsplatzes und zur PSA, z. B.:

    • Abgrenzung bzw. Abschottung des Arbeitsbereichs

    • Personen-/Materialschleusen

    • Vorhalten einer Unterdruckhaltung - der Betrieb der Unterdruckhaltung ist im Messbericht zu dokumentieren

    • Art und Typ der eingesetzten PSA, z. B. Atemschutzgerät, Schutzanzug, Schutzhandschuhe und/oder Schutzbrille, einschließlich ihrer Schutzklasse

    • Abweichungen von den Vorgaben der TRGS 519 sind zu dokumentieren und zu belegen, z. B. durch behördliche Ausnahmegenehmigungen

  • Angaben zum bearbeiteten Material mit Nachweis des Asbestgehalts, z. B.:

    • Brandschutzklappe, Einbauort, Typ, Hersteller, ...

    • Asbestzementrohrleitung, Nennweite, Länge, ...

    • asbesthaltiger Bodenkleber, Schichtdicke, vollflächig/in Teilflächen vorhanden, mit Untergrund fest/lose verbunden

    • ggf. ergänzende Angaben zum bearbeiteten Untergrund, z. B. Spachtelmasse auf Beton/Mauerwerk/Trockenbauwand

  • Angaben zu den messtechnisch begleiteten Tätigkeiten:

    • Beschreibung der eingesetzten Arbeitsmittel, z. B. Schleifmaschinen mit eingesetzten Zubehör wie z. B. verwendete Schleifscheiben und Absaughaube, Industriestaubsauger bzw. Entstauber, Werkzeuge wie Hammer und Meißel

    • Beschreibung der während der Messungen ausgeführten Arbeitsschritte mit den jeweiligen Zeitanteilen - einschließlich der erforderlichen begleitenden Tätigkeiten wie z. B. Wechsel von Staubsammeleinrichtung wie Staubbeutel oder Vorabscheiderfass sowie Reinigungsarbeiten

    • besondere Vorkommnisse: z. B. von der Verfahrensbeschreibung abweichende Arbeitsweise, Störungen, Arbeitsunterbrechungen

  • Vollständige Probenahmedaten sind zu jeder Expositions- und Freigabemessung zu dokumentieren, wie

    • Datum, Uhrzeit und Dauer der Messung,

    • Probeluftvolumen, ausgewertete Filterfläche, Nachweisgrenze, gefundene Fasern (Anzahl und Art), Asbestfaserkonzentration,

    • Zuordnung der ausgeführten Tätigkeiten, besondere Beobachtungen während der Messung.

  • Beurteilung der Ergebnisse

    • Die Ergebnisse sind im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer geringen Exposition bezüglich Asbest sowie der Exposition gegenüber ggf. weiteren Gefahrstoffen zu beurteilen.

  • Anlagen

    • Verfahrensbeschreibung

    • Analysenprotokolle zu Materialproben, arbeitsbegleitenden Messungen und der Messung vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freimessung)

    • Aussagekräftige Fotodokumentation der messtechnisch begleiteten Tätigkeiten und der eingesetzten Geräte mit Datums- und Uhrzeitsignatur