DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien (bisher BGI 664)

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit eines Verfahrens

Das Anerkennungsverfahren beginnt mit einem formlosen Antrag an die Geschäftsstelle, bevorzugt per Mail an Asbestsanierung@dguv.de.

Zur Prüfung der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit ist mit dem Antrag bereits eine konkrete Beschreibung des Verfahrens einzureichen. Dazu soll die auf den Internetseiten des IFA unter

ccc_1616_as_1.jpghttps://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/asbestsanierung/index.jsp

zum Download bereit stehende Dokumentvorlage genutzt werden.

Kriterien zur Beurteilung der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit sind insbesondere

  • Zulässigkeit der Tätigkeiten gemäß GefStoffV Anhang II Nr. 1,

  • Praxistauglichkeit und technische Leistungsfähigkeit (z. B. Abtragleistung in m2/h),

  • Ergonomie und sonstige Einwirkungen, wie z. B. Lärm.

Das Ergebnis der Vorabprüfung wird den Antragstellenden von der Geschäftsstelle mitgeteilt.