DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Brauchbarkeit

Für die Brauchbarkeit eines Arbeitsplattformnetzes ist die Standsicherheit und Tragfähigkeit sowie die Nutzungssicherheit durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin nachzuweisen.

Der Begriff "Brauchbarkeit" umfasst des Weiteren die "wesentlichen" Eigenschaften:

  • mechanische Festigkeit

  • Brandschutz

  • Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz (z. B. sachgerechte Entsorgung)

Die in den Traversengurt einzubringende Handkraft ist über die Ratsche des Gurtes nach Angaben des Herstellers von Hand einzubringen, wobei damit zu rechnen ist, dass pro Anschlagpunkt (inklusive Nutzer/Nutzerin) punktuell horizontale Belastungen von maximal 6 KN auftreten können.

Eingebrachte Zusatzlasten (z. B. Lasten durch Personen, Geräte und Material) in das Arbeitsplattformnetz müssen dabei für das System berücksichtigt werden.