DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Pflichten der Nutzerinnen bzw. der Nutzer von Arbeitsplattformnetzen

Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer, die oder der eigene Beschäftigte oder Leiharbeitnehmende auf Arbeitsplattformnetzen arbeiten lässt bzw. durch Arbeitsplattformnetze gegen tieferen Absturz sichert, trägt Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Die Nutzer und Nutzerinnen sollen vor der ersten Inbetriebnahme, durch Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle den sicheren Zustand des Arbeitsplattformnetzes feststellen. Dies muss durch eine fachkundige Person nach Betriebssicherheitsverordnung erfolgen. Unternehmer bzw. Unternehmerinnen können sich diese Überprüfung z. B. dadurch erleichtern, wenn dazu die eigene Gefährdungsbeurteilung und der Plan für den Gebrauch (Gebrauchsanleitung) verwendet wird, der vom Arbeitsplattformnetz-Ersteller, von der Bauherrschaft oder vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bzw. von der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin zur Verfügung gestellt wurde.