DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) sowie den Gebrauch (Benutzung)

Für Auf-, Um- und Abbau und Gebrauch des Arbeitsplattformnetzes ist ein Plan zu erstellen. Hier sind die Informationen der Hersteller (z. B. Schutznetze, Traversengurte) aus den Aufbau- und Verwendungsanleitungen zusammenzufassen und aufeinander abzustimmen. Falls erforderlich, sind besondere Hinweise zum Gebrauch zu ergänzen.

3.6.1
Das für die Errichtung des Arbeitsplattformnetzes verantwortliche Unternehmen hat einen Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) zu erstellen oder durch eine von ihm beauftragte fachkundige Person erstellen zu lassen.

Diese Montageanweisung enthält auch Angaben gemäß Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz" in Verbindung mit der TRBS 2121 Teil 3 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen", sofern dieses Arbeitsverfahren zum Einsatz kommt.

Sind bei Arbeitsplattformnetzarbeiten besondere sicherheitstechnische Anforderungen erforderlich, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben, einschließlich der vom Planer und vom Koordinator nach Baustellenverordnung getroffenen Festlegungen, enthält.

Die Montageanweisung muss an der Einsatzstelle vorliegen.

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Siehe DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" § 4.

Erforderlicher Bestandteil der Montageanweisung sind Angaben z. B. über

  • Netzgrößen,

  • das erforderliche Zubehör,

  • die Auswahl der Aufhängepunkte,

  • den Montageablauf,

  • Begehbarkeit von Bauteilen,

  • erforderliche Geräte und Montagehilfsmittel,

  • Öffnungen,

  • Einbaustellen und soweit erforderlich Montagerichtung,

  • Einrichtung/Nutzung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen für die Montage der Arbeitsplattformnetze,

  • Absturzsicherungen,

  • geeignete Anschlagpunkte bei der Verwendung von PSA gegen Absturz.

Angaben der Montageanweisung können auch in Verlege- und Ausführungsplänen enthalten sein.

Dem oder der Aufsichtführenden und den betreffenden Beschäftigten muss die Montageanweisung bei der Durchführung der Arbeiten vorliegen.

Ein Muster für die Montageanweisung zeigt Anhang 5. Die Angaben der Montageanweisung können auch in Verlege- und Ausführungsplänen enthalten sein.

3.6.2
Der für die Errichtung des Arbeitsplattformnetzes verantwortliche Unternehmer oder die verantwortliche Unternehmerin hat nach Fertigstellung des Arbeitsplattformnetzes dem Auftraggeber bzw. dem Nutzer einen Plan für den Gebrauch (Gebrauchsanleitung) zur Verfügung zu stellen.

Er enthält Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung, z. B. Verwendungsverbot für chemische Stoffe und den Umgang mit Feuer, offenen Flammen oder heißen Stoffen, die zu einer Zerstörung des Netzes oder seiner Befestigungsmittel führen können. Der Plan kann auch das Übergabeprotokoll sein, welches mit den notwendigen Hinweisen versehen worden ist.