DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Bestehende Anlagen

3.5.1
Vor Beginn der Arbeiten hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu ermitteln, ob

  • die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1.1 durch die Bauherrschaft erfüllt sind

und

  • im vorgesehenen Arbeitsbereich oder entlang der Verkehrswege Einbauteile oder Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.

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Siehe DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" § 6 Abs. 1

Gefahren können ausgehen z. B. von:

  • Abstürzen, Abrutschen und Stolpern am Arbeitsplatz und dessen Zugang

  • elektrische Gefährdung (Stromschlag), z. B. bei der Verwendung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie bei Errichtung von Arbeitsplattformnetzen in der Nähe von elektrischen Freileitungen

  • physikalische Gefährdungen (Lärm, Strahlung), z. B. bei Arbeiten mit oder in der Nähe von lärmintensiven Maschinen oder Geräten sowie in der Nähe von Sendeanlagen

  • Gefahrstoffe (z. B. giftige, ätzende Stoffe, Kraftstoffe, Asbest), z. B. bei Arbeiten in Industriebetrieben und Großanlagen

  • Witterungsverhältnisse, z. B. starker oder böiger Wind, Vereisung, Schneeglätte

  • Gefahren aus dem vorhandenen Objekt und dessen Umgebung, z. B. Verkehrseinflüsse, Rohrleitungen, Schächte und Kanäle, Hydranten und Absperreinrichtungen der öffentlichen Versorgung, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen, Bauteile, die beim Begehen brechen können, z. B. Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter

  • Gefährdungen, die sich aus der Nutzung von Arbeitsmitteln ergeben, z. B. die Nutzung von Hubarbeitsbühnen und Gerüsten

  • Gefährdungen, die sich aus dem gleichzeitigen Zusammenarbeiten mehrerer Unternehmen ergeben

3.5.2
Sind Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 vorhanden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und erforderlichenfalls den zuständigen Behörden festzulegen.

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Siehe DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" § 6 Abs. 2.

3.5.3
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende nach Abschnitt 3.3.3 ist zu verständigen.

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Siehe DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" § 6 Abs. 3.