DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Mängelmeldung

Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen durch die für den Beschäftigten Gefahren entstehen können, müssen dem oder der Aufsichtführenden unverzüglich gemeldet werden.

Mangelhafte Arbeitsmittel oder Einrichtungen sind nicht weiter zu verwenden, mangelhafte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe sind bis zur Beseitigung des Mangels abzubrechen.

Die aufsichtführende Person informiert unverzüglich die Unternehmerin bzw. den Unternehmer oder die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten nach Abschnitt 3.3.2 und handelt weiter nach deren oder dessen Anweisung.