DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Unterweisung, Leitung, Aufsicht und Prüfung nach der Errichtung

3.3.1
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer informiert und unterweist seine Beschäftigten und gegebenenfalls seine von ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) über die Gefährdungen bei der Errichtung von Arbeitsplattformnetzen.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Dazu gehören z. B.:

  • Erläuterung des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau der betreffenden Arbeitsplattformnetze

  • Anweisungen zum sicheren Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Arbeitsplattformnetzes einschließlich Materialtransport

  • Benennung vorbeugender Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen

  • Angaben über Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Arbeitsplattformnetzes und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte

  • Hinweise zu zulässigen Belastungen unter Berücksichtigung von Verkehr (Baubetrieb) und Materiallagerung

Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich wiederholt werden. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Bei der Benutzung von technischen Arbeitsmitteln, wie z. B. Maschinen und Geräten, sind den Beschäftigten soweit erforderlich Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen.

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Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 12 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung und § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.3.2
Die Errichtung von Arbeitsplattformnetzen muss von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.

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Siehe DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" § 3 Abs. 1.
Die schriftliche Beauftragung kann mit dem entsprechenden Muster-Formular aus der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", durchgeführt werden.
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Siehe § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.3.3
Die Errichtung von Arbeitsplattformnetzen muss von einer weisungsbefugten und fachkundigen Person beaufsichtigt werden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer wählt in Abhängigkeit von Art und Umfang der Errichtung von Arbeitsplattformnetzen

  • eine fachkundige Person mit entsprechender Qualifikation als Aufsichtführenden für diese Arbeiten aus,

  • beauftragt sie mit der Beaufsichtigung der Arbeiten und

  • weist sie in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung ein.

Fachkundige Personen sind z. B. Personen, die an dem Seminar "Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen" nach dem DGUV Grundsatz 301-004 erfolgreich teilgenommen haben oder vergleichbare Fachkenntnisse vorweisen.

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Siehe auch § 2 Abs. 5 BetrSichV und § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Vergleichbare Fachkenntnisse sind dann gegeben, wenn z. B. folgendes vorhanden ist:

  • Grundkenntnisse über gesetzliche Regelungen und Arbeitsschutzbestimmungen der Unfallversicherungsträger, z. B. Arbeitsschutzrecht, Baurecht, Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften

  • Ausreichende praktische Berufserfahrung bei der Errichtung von Arbeitsplattformnetzen

  • Kenntnisse über Arbeitsplattformnetze sowie deren Zusammenwirken mit dem Bauwerk (Konstruktion)

  • Kenntnisse über mögliche Gefährdungen und deren Beseitigung (mögliche Gefährdungen können z. B. Absturz, herabfallende Gegenstände, Heben, Tragen und Transport von Lasten, gefährliche Arbeitsstoffe sein)

  • Kenntnisse über den Plan für den Auf-, Um- und Abbau sowie den Plan für den Gebrauch und ggf. der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für das jeweilige Arbeitsplattformnetz

Aufsichtführend ist, wer die Durchführung der Errichtung von Arbeitsplattformnetzen überwacht und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Die aufsichtführende Person muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zur Beaufsichtigung gehört z. B. auch das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel an Gerüsten, Geräten oder anderen Einrichtungen, Schutzvorrichtungen usw., die von anderen errichtet bzw. zur Verfügung gestellt und für eigene Arbeiten genutzt werden.

3.3.4
Prüfung

Nach der Errichtung des Arbeitsplattformnetzes ist eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen. Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren und am Einsatzort vorzuhalten.

Bei der Auswahl einer zur Prüfung befähigten Person ist die TRBS 1203 zu beachten. Ein Muster für ein Prüfprotokoll zeigt Anhang 3.