DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsschutzorganisation
3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

3.1.1
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haben in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die von der Bauherrschaft planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Vorgesehene Maßnahmen und Vorgaben ergeben sich z. B. durch

  • den Vorgaben aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo),

  • vorhandene Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Anschlageinrichtungen,

  • Gefahrstoffe aus dem Objekt / Bauvorhaben,

  • nicht belastbare Decken, Böden oder Dachflächen,

  • nicht außer Betrieb zu nehmenden Anlagen,

  • Auflagen auf Grund des Nachbarschaftsrechtes,

  • vorhandene Notausgänge und Fluchtwege.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haben der Bauherrschaft die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen.

Voraussetzungen können z. B. sein:

  • Planum innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen

  • unverschiebliche und begehbare Abdeckungen von Boden- oder Deckenöffnungen

  • Befestigungsmöglichkeiten für Seitenschutzbauteile an Absturzkanten

  • Befestigungsmöglichkeiten für Arbeitsplattformnetze

  • mögliche Anschlagkonstruktionen für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz, z. B. Sicherheitsdachhaken und Anschlageinrichtungen auf Flachdächern

  • Verankerungsmöglichkeiten für Standgerüste.

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Siehe auch:
Baustellenverordnung (BaustellV)
Musterbauordnung (MBO)
DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"
DGUV Information 201-011 "Verwendung von Gerüsten"
DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten"
DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern"
DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung"

3.1.2
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haben vor und während der Ausführung der Errichtung und Gebrauch von Arbeitsplattformnetzen Hinweise des Koordinators bzw. der Koordinatorin nach der Baustellenverordnung (BaustellV) und aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

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Siehe § 5 der Baustellenverordnung in Verbindung mit den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen.

3.1.3
Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat sie bzw. er diese dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.

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Diese Verpflichtung ergibt sich z. B. aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

3.1.4
Übernimmt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist sie bzw. er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist. Gegebenenfalls ist ein Koordinator bzw. eine Koordinatorin nach BaustellV (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/koordinatorin) oder nach DGUV Vorschrift 1 einzubinden.

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Siehe § 8 des Arbeitsschutzgesetzes
Siehe § 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Siehe §§ 3 und 5 der Baustellenverordnung

3.1.5
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haben die für die Erste Hilfe und für die Rettung die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und das Personal zur Verfügung zu stellen. Es muss ein vollständiges Rettungskonzept vorliegen.

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Siehe §§ 24 - 28 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.1.6
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haben entsprechend der Gefährdungsbeurteilung den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

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Siehe §§ 29 - 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".