DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt B10 - Brand- und Explosionsgefährdungen

B10.1
Grundsätzliches

Brand- und Explosionsgefährdungen können bei verschiedenen Arbeiten und an verschiedenen Stellen in/an WEA zum Tragen kommen.

Anlagenseitig kann beispielsweise durch Einrichtungen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen.

Durch Schweiß- und Schneidarbeiten, aber auch beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen können Brände entstehen oder Explosionen ausgelöst werden.

Erhöhte Temperaturen (z. B. Maschinenhaus im Hochsommer) beeinflussen das Brand- und Explosionsrisiko, indem beispielsweise verstärkt Lösemittel freigesetzt werden.

Wesentlichen Einfluss auf das Brand- und Explosionsrisiko haben präventive Maßnahmen der Beschäftigten.

B10.2
Schutzmaßnahmen

B10.2.1
Schutzmaßnahmen gegen Brandgefahr (beispielhaft)

Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase lässt sich z. B. minimieren durch

  • Reduzierung der Brandlast (Menge der bereitgestellten Arbeitsstoffe auf das Notwendige beschränken, Verpackungen und Hilfsmittel (Putzmittel und ölgetränkte Putzlappen) beseitigen und sicher unterbringen)

  • Putzlappen und ölgetränkte Putzlappen nicht im Bereich von Zündquellen ablegen

  • Entfernung aller Materialien und Hilfsmittel aus der WEA nach Beendigung der Arbeiten

  • Vermeidung von Zündquellen (z. B. offenes Licht, Rauchen, Funken, Lichtbögen und Wärmestrahlung)

  • regelmäßige Wartung der elektrischen Anlage zur Vermeidung von Störlichtbögen

  • Vorhaltung von Feuerlöscheinrichtungen (Handfeuerlöscher, ...) an der Arbeitsstelle

  • Regelung von Feuerarbeiten (Schweißen, Trennschneiden, Brennschneiden, Schleifen, Schrumpfen, Heizen mit Flüssiggas...) durch Erlaubnisverfahren bzw. Betriebsanweisung

B10.2.2
Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahr

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten bei der Ersatzstoffprüfung nur solche Stoffe ausgewählt werden, von denen eine nur geringe Explosionsgefahr ausgeht. Maßgebliche Eigenschaft ist dabei der Flammpunkt.

Von entzündlichen Stoffen mit einem Flammpunkt über 40 °C geht eine mittlere Explosionsgefahr aus.

Bei Verarbeitung von Stoffen mit einem Flammpunkt über 55 °C oder bei Anwendung von Wasserlacken mit einem geringen Anteil an Lösemitteln ist die Explosionsgefahr lediglich gering.

Werden Stoffe beim Verarbeiten fein versprüht oder erwärmt, kann eine explosionsfähige Atmosphäre auch bei einem Flammpunkt von über 55 °C auftreten. Versprühen in der Nähe heißer Oberflächen ist daher nicht zulässig!

Die Gefahr durch explosionsfähige Atmosphäre lässt sich z. B. minimieren durch

  • Lüftung des Arbeitsbereiches beim Einsatz von Sprays u. ä. (Prüfspray für Rissprüfung an Getriebeteilen, ...)

  • Regelung von Feuerarbeiten (Schweißen, Trennschneiden, Brennschneiden, Schleifen, Schrumpfen, Heizen mit Flüssiggas...) durch Erlaubnisverfahren bzw. Betriebsanweisung

  • Vermeiden von Zündquellen (z. B. durch Potenzialausgleich; Eigenschaften der Arbeitskleidung/PSA und der Fußböden beachten)

B10.3
Besondere Hinweise für die Verwendung von Flüssiggas

Flüssiggas ist mit Luft bereits in sehr niedriger Konzentration explosionsfähig. Deshalb sind alle Beschäftigten, die mit Flüssiggasanlagen umgehen, anhand einer Betriebsanweisung zu unterweisen.

Folgende Maßnahmen sollen verhindern, dass Flüssiggas unkontrolliert ausströmen kann und gefährlich werden kann:

  • Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend betrieben werden, damit kein verflüssigtes Gas in die Leitungen gelangen kann

  • Flüssiggasflaschen müssen so betrieben werden, dass keine gefährliche Erwärmung (d. h. Temperaturen über 40 °C) auftreten kann

  • es ist darauf zu achten, dass infolge zu hoher Gasentnahme keine Unterkühlung des Flüssiggases (erkennbar durch Reifbildung an der Flasche) eintritt, da dies zum Erlöschen der Flamme am Verbrauchsgerät führen kann

  • die meisten Explosionen entstehen durch falsch angeschlossene Druckregler; beim Anschluss des Druckreglers sicherstellen, dass dieser mit dem Flaschenventil in Gewinde und Dichtfläche übereinstimmt; wenn Druckregler mit Kombinationsanschluss verwendet werden, können Undichtigkeiten verhindert werden

  • unmittelbar hinter dem Druckregler müssen Schlauchbruchsicherungen montiert sein; bei Verwendung von Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen oder Druckregler mit integrierter Dichtheitsprüfung und einer Schlauchbruchsicherung mit Nennwert bis zu 1,5 kg/h eingesetzt werden

  • ortsveränderliche Gasverbrauchsanlagen müssen wiederkehrend mindestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person geprüft werden; der Prüfnachweis muss an der Einsatzstelle vorliegen

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DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas"
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