DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt B2 - Absturz

B2.1 Allgemeines

Arbeiten in/an WEA werden vielfach an höher- und tiefergelegenen Orten ausgeführt.

Beim Überwinden der Höhenunterschiede und bei den Arbeiten können Beschäftigte abstürzen, wenn nicht angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

B2.2 Schutzmaßnahmen

B2.2.1 Grundsätzliches

Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gestaltung sicherer Arbeitsstellen und Arbeitsverfahren ist deren Rangfolge zu beachten.

A6.1.3 "Rangfolge der Schutzmaßnahmen"

B2.2.2 Schutzmaßnahmen (beispielhaft)

Vorrangig sind bauliche und andere technische Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz umzusetzen. Beispiele:

  • Absturzkanten absichern (Seitenschutz/Geländer)

  • sichere Zugänge durch Treppen erstellen

Darüber hinaus können organisatorische Maßnahmen erforderlich sein, um Schutz gegen Absturz zu gewährleisten. Beispiele:

  • Luken unmittelbar nach dem Passieren schließen

  • bei Arbeiten in der Nähe von Öffnungen in Plattformen, Bodenplatten, planmäßig offenstehenden Durchstiegen u. ä. diese temporär absichern z. B. durch

    • Abdeckungen,

    • Seitenschutz/Geländer oder

    • Absperrungen.

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Abb. B2-1
Steigleiter mit Steigschutzeinrichtung

Reichen bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Absturzgefährdung nicht aus, müssen sie durch persönliche und personenbezogene Schutzmaßnahmen ergänzt werden. Aufgrund der baulichen Ausführung von WEA ist regelmäßig PSA gegen Absturz erforderlich.

A11 "Persönliche Schutzausrüstungen"

Kommen Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen zum Einsatz, so sind diese nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des-Herstellers wiederkehrend zu prüfen.

A5.4 "Prüfungen, Freigaben, Abnahmen"