DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt A14 - Personentransfer und Überstieg (offshore)

A14.1 Allgemeines

Im Offshore-Bereich zählt zu den außen liegenden Verkehrswegen jede stationäre oder mobile Zuwegung zur WEA.

C 2.3 "Zugang zu Offshore-WEA (Überstieg/Abwinschen) (offshore)"

A14.2 Wasserweg

A14.2.1 Schiffstransfer

Für den Personentransport und Überstieg ist der Einsatz von AIS (Automatic Identification System)-basierten Notfallsendern (PLB = Personal Locator Beacon) vorzusehen. Diese Geräte müssen vor jedem Einsatz auf ihre korrekte Funktion hin überprüft werden.

Es müssen wirksame Verfahrensanweisungen für eine Person-über-Bord-Situation vorhanden sein und mit allen beteiligten Personen abgestimmt sein.

Im Überstiegsbereich (Boatlanding) muss der Abstand zwischen Steigleiter und Fender des Transportschiffs genügend Überlebensfreiraum bieten.

A14.2.2 Überstiegsverfahren Schiff ↔ WEA (TP)

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ein Überstiegsverfahren auswählen und festlegen.

A6 "Gefährdungsbeurteilung"

Dabei ist das gesamte System aus

  • Transportmittel,

  • Arbeitsmittel,

  • Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA),

  • Umwelteinflüssen und

  • anlagenspezifischen Besonderheiten

zu betrachten.

Im Ergebnis ist das Überstiegsverfahren auszuwählen und zu nutzen, bei dem die größtmögliche Sicherheit unter Berücksichtigung aller Faktoren (Wetter-/Umweltbedingungen, durchzuführende Arbeiten, Anzahl der übersteigenden Personen, Häufigkeit des Überstiegs, ...) gegeben ist.

Das festgelegte Überstiegsverfahren ist den Beschäftigten explizit vorzugeben (Betriebsanweisung) und im Vorfeld der Arbeiten abgestimmt auf die Bedingungen vor Ort praktisch zu üben. Außerdem ist es regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen. Bei Änderung des Verfahrens ist die Betriebsanweisung anzupassen.

Die Verfahren mitsamt der Betriebsanweisungen aller beteiligten Unternehmen sind abzustimmen und auf Wechselwirkungen hin zu überprüfen.

A14.3 Luftweg

A14.3.1 Hubschraubertransfer

Bestehende Vorgaben für die Hoist-Plattformen von WEA sind zu beachten (vgl. "Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen").

Rahmenbedingungen und Vorgaben für das notwendige Training für den Transfer per Hubschrauber (u. a. "Hoist-Training") werden von den durchführenden Hubschrauberunternehmen vorgegeben.

A14.3.2 Abwinschen

Durch das Flugbetriebshandbuch des Hubschrauberunternehmens bestehen Vorgaben für den Abwinschvorgang.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Abwinschvorgang in enger Abstimmung mit dem Hubschrauberunternehmen entsprechend der existierenden Vorgaben festlegen und üben.

A6 "Gefährdungsbeurteilung" und A9 "Qualifizierung"

A14.4 Hinweise zu PSA

Die erforderliche PSA muss auf das Überstiegsverfahren bzw. das Abwinschen angepasst werden.

A11 "Persönliche Schutzausrüstungen" (insbesondere A11.3)

Die gemäß der Betriebsanweisung zu benutzende PSA ist von den Beschäftigten bestimmungsgemäß zu benutzen.

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Abb. A14-1
Hubschrauber Winschvorgang

Die unterschiedlichen PSA-Arten sind aufeinander abzustimmen.

Auf gute Sichtbarkeit der Kleidung (ggf. PSA) ist zu achten (bedarfsweise Warnfunktion nach DIN EN ISO 20471). Die PSA und die Sicherheitseinrichtungen müssen für die Verwendung im maritimen Bereichen (Offshore) geeignet sein. Die PSA und die bauseitig vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Steigschutz) sind für die Verwendung im Offshore-Bereich auszuwählen.

Von den Herstellern vorgegebene Prüffristen sind an örtliche Gegebenheiten (Beanspruchung, Belastung) anzupassen und ggf. zu verkürzen.

A11 "Persönliche Schutzausrüstungen"