DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt A11 - Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

ccc_1609_as_7.jpg

Abb. A11-1
Monteure auf Maschinenhausdach

A11.1
Grundsätzliches

Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist erforderlich, wenn die Gefährdung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder auf das akzeptable Risiko gemindert werden kann.

Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die Richtige ist, leitet sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab.

A6 "Gefährdungsbeurteilung"

Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung (ggf. mit vierstelliger Kennnummer der Zertifizierungsstelle) versehen sind.

ccc_1609_as_8.jpg

Abb. A11-2
CE-Kennzeichnung

Unternehmerin oder Unternehmer sind verpflichtet, persönliche Schutzausrüstungen (PSA) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Vor der Bereitstellung besteht die Verpflichtung die Beschäftigten anzuhören. Aus ergonomischen und funktionstechnischen Gründen wird z. B. für die Auswahl von Auffanggurten und Überlebensanzügen empfohlen, die geeignete Passform durch Trage- und Hängeversuche zu ermitteln. Die Ermittlung des Tragekomforts und damit auch die Steigerung der Trageakzeptanz empfehlen sich z. B auch für die Auswahl von Sicherheitsschuhen.

Die Gebrauchseigenschaften der PSA müssen auf die Tätigkeit abgestimmt sein und die Beschäftigten durch die PSA nicht unnötig behindert werden.

Wenn PSA zur Minimierung mehrerer Gefährdungen gleichzeitig verwendet werden müssen, ist darauf zu achten, dass die Arten der PSA aufeinander abgestimmt sind und zusammen verwendet werden dürfen, z. B. Schutzhelm mit integrierter Schutzbrille und Kapselgehörschutz sowie Auffanggurt und Rettungsweste.

Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zur Verfügung gestellte PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzung und Gebrauchsdauer bestimmungsgemäß benutzen.

Die Beschäftigten sind vor der ersten Benutzung in der richtigen Anwendung der bereitgestellten PSA - ggf. anhand praktischer Übungen - auf der Grundlage der zu erstellenden Betriebsanweisungen zu unterweisen. Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung ist dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z. B. PSA gegen Absturz oder Überlebensanzüge), ist deren bestimmungsgemäße Verwendung bzw. die Benutzungsinformation (Betriebsanweisung) im Rahmen von Unterweisungen generell mit praktischen Übungen zu vermitteln. In regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, und bei Änderungen der Einsatzbedingungen ist erneut zu unterweisen.

PSA sind vor jedem Einsatz durch den Benutzer auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, einwandfreie Funktion und Vollständigkeit zu prüfen. Beschäftigte haben festgestellte Mängel ihrem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Im Zweifel dürfen die vorgesehenen Arbeiten nicht ausgeführt werden.

Unternehmerinnen und Unternehmer haben bestimmte PSA, wie z. B. PSA gegen Absturz, entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine(n) Sachkundigen prüfen zu lassen.

Die Gebrauchsdauer von PSA ist beschränkt. Sie umfasst die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit erhalten bleibt. Sie beginnt ab dem Herstellungsdatum und ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

A11.2
Allgemeine Hinweise zu PSA-Arten

Im Folgenden werden allgemeine Hinweise zu den relevanten PSA-Arten aufgeführt. Spezielle Informationen finden sich in den Abschnitten B und C mit gefährdungs-, belastungs- und tätigkeitsbezogenen Hinweisen.

A11.2.1
Kopfschutz

Besteht die Gefahr einer Kopfverletzung z. B. durch:

  • Anprallen an Gegenstände in der Umgebung, können Anstoßkappen nach DIN EN 812 zum Einsatz kommen, aber auch die untenstehenden Helmarten.

  • herabfallende Gegenstände, können folgende Helmarten zum Einsatz kommen:

    • Industrieschutzhelme nach DIN EN 397

    • Hochleistungs-Industrieschutzhelme nach DIN EN 14052 (Voraussetzung ist, dass die herabfallenden Teile nicht kleiner als die Lüftungsöffnungen der Helme sind)

    • Bergsteigerhelme nach DIN EN 12492 (Voraussetzung ist, dass die herabfallenden Teile nicht kleiner als die Lüftungsöffnungen der Helme sind

  • Liegt die Gefahr eines Absturzes vor, können folgende Helmarten eingesetzt werden:

    • Bergsteigerhelme nach DIN EN 12492 sind bei Absturzgefahr zu empfehlen. Durch die höhere Kraft, die der Kinnriemen normbedingt aushalten muss, kann der Verbleib des Helms auf dem Kopf bei einem Absturzvorgang am besten gewährleistet werden. (Voraussetzung ist, dass keine Strangulationsgefahr durch die Umgebungsbedingungen gegeben ist)

    • Industrieschutzhelme nach DIN EN 397 (Empfehlung: mit zusätzlich durchgeführter seitlicher Dämpfungsprüfung nach DIN EN 12492 oder DIN EN 14052)

    • Hochleistungs-Industrieschutzhelm nach DIN EN 14052 203-006

    Bei allen Helmarten ist bei Absturzgefahr ein 3- oder 4-Punkt-Kinnriemen erforderlich

  • Bei Strangulationsgefahr dürfen nur Kinnriemen zum Einsatz kommen, die sich bei einer Kraft von max. 250 N öffnen bzw. deren Befestigungen nachgeben.

In Bereichen mit Anstoßgefahr kann ggf. eine Industrie-Anstoßkappe eingesetzt werden.

C2.9 "Instandhaltungsarbeiten in der Nabe und im Rotorblatt"
ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.2.2
Augenschutz

Besteht die Gefahr einer Augenverletzung z. B. durch

  • auftretende Stäube,

  • austretende Gefahrstoffe,

  • unter Druck austretende Flüssigkeiten,

  • umherfliegende Teile oder

  • Sonnenstrahlung

ist Augenschutz zu benutzen.

Dies können zum Schutz gegen mechanische Einwirkungen auf das Auge Schutzbrillen nach DIN EN 166 oder auch das Gesicht schützende Visiere sein. Ist im Arbeitsbereich ein Industrieschutzhelm (DIN EN 397) notwendig, ist ein Schutzschirm (DIN EN 166) eine Alternative unter dem auch eine Brille mit korrigierten Gläsern getragen werden kann, um so die Benutzung zu erleichtern.

Anforderungen an Sonnenschutzfilter für den gewerblichen Bereich sind in der DIN EN 172 festgelegt. Sie legt Schutzstufen fest und enthält ergänzende Anforderungen zur DIN EN 166 (u. a. zum zulässigen Transmissionsgrad für den ultravioletten, sichtbaren und infraroten Spektralbereich).

ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.2.3
Gehörschutz

Bei Einsatz von lärmintensiven Werkzeugen (z. B. Schlagschrauber) sowie bei Aufenthalt in der Nähe lärmintensiver Arbeiten und bei Aufenthalt in Lärmbereichen kann gehörschädigender Lärm auftreten.

Wird dabei der Tageslärmexpositionspegel LEX,8h = 80 dB(A) bzw. der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (untere Auslösewerte) trotz technischer und organisatorischer Lärmschutzmaßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, durch dessen Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird.

Der bereitgestellte Gehörschutz ist ab dem Erreichen der oberen Auslösewerte von LEX,8h = 85 dB(A) bzw.

LpC,peak = 137 dB und/oder während des Aufenthalts in Lärmbereichen von den Beschäftigten zu benutzen.

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann es erforderlich sein, dass der Gehörschutz bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllen muss (z. B. Kommunikationsmöglichkeit, Warnsignalhörbarkeit).

ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.2.4
Atemschutz

Nur wenn technische Lüftungsmaßnahmen nicht (allein) wirksam oder nicht möglich sind, darf Atemschutz als Schutzmaßnahme vorgesehen werden.

Der Einsatz von Atemschutz ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Soll umgebungsluftabhängiger (filtrierender) Atemschutz benutzt werden, müssen die Gefahrstoffkonzentrationen und die Sauerstoffkonzentration in der Luft im Arbeitsbereich bekannt sein.

Bei unbekannten Gefahrstoffkonzentrationen und/oder Sauerstoffmangel ist umgebungsluftunabhängiger (isolierender) Atemschutz zu benutzen.

Plötzlich auftretende Konzentrationsspitzen können die Leistungsfähigkeit des Atemschutzes übersteigen und so zu einer Gesundheitsgefährdung führen.

An Arbeitsstellen mit geringem Luftaustausch kann es daher erforderlich sein, Atemschutz mit lüftungstechnischen Maßnahmen zu kombinieren.

ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.2.5
Handschutz

Bei Verletzungs- oder sonstiger Gesundheitsgefahr z. B.

  • an rauen Oberflächen und scharfen Kanten

  • durch Stoffe wie Reiniger, Beschichtungsstoffe, Epoxidharze, und Fette

sind Schutzhandschuhe zu benutzen.

Schutzhandschuhe müssen ausreichende Rutschfestigkeit und Griffsicherheit auch im nassen Zustand bieten und bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gegen diese

  • ausreichend beständig sein und

  • ausreichende Durchbruchszeiten aufweisen.

ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.2.6
Fußschutz

Bei Gefahr des Stolperns, Rutschens, Stürzens, dass Nägel durch Schuhsohlen durchgetreten werden oder dass schwere Teile herabfallen sind Sicherheitsschuhe Form B oder C gemäß der Kategorie S 3 oder S 5 der DIN EN ISO 20345 zu benutzen.

ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.2.7
Hautschutz, -reinigung und -pflege

Hautschutzmittel werden vor Aufnahme einer hautbelastenden Tätigkeit aufgetragen, z. B. bei

  • Feuchtarbeit

  • Tätigkeiten mit schwach hautschädigenden Arbeitsstoffen, z. B. Wasser, wässrige Reinigungslösungen, Öle, Fette etc.

  • Sonneneinwirkungen bei Arbeiten im Freien

  • Arbeiten, die mit starken Verschmutzungen einhergehen (Ziel: Erleichterung der Hautreinigung)

  • bei Handschuhverbot, z. B. bei Arbeiten mit sich drehenden Maschinenteilen

Hautreinigungsmittel werden nach einer Tätigkeit zur Entfernung unerwünschter Stoffe von der Haut verwendet.

Hautpflegemittel werden nach einer hautbelastenden Tätigkeit sowie nach dem Tragen von Schutzhandschuhen benutzt.

ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.2.8
Warnschutzkleidung

Den Bedingungen im Arbeitsbereich entsprechend ist Warnschutzkleidung zu tragen.

ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.2.9
Wetterschutzkleidung

Den Bedingungen im Arbeitsbereich entsprechend ist Wetterschutzkleidung zu tragen.

ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.2.10
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

Bei Arbeiten mit Absturzgefahr ist PSAgA zu benutzen. Dabei ist grundsätzlich ein Auffanggurt (DIN EN 361) zu tragen. Die Verwendung weiterer Komponenten wie z. B.

  • Verbindungsmittel mit Falldämpfer (DIN EN 354/355)

  • Höhensicherungsgeräte (DIN EN 360)

  • mitlaufendes Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutz) (DIN EN 353-1)

ergibt sich auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und in Abhängigkeit der auszuführenden Tätigkeiten.

Weitere Maßnahmen ergeben sich z. B. im Rahmen der Planung und sachgerechten Durchführung von Rettungsmaßnahmen.

Bei der Benutzung von Steigschutzeinrichtungen gilt es besonders auf die Verwendung des zur Führung (Schiene/Drahtseil) zugehörigen mitlaufenden Auffanggerätes (Läufer) zu achten.

Soll in bestimmten Bereichen der WEA auf das Tragen des Auffanggurtes verzichtet werden (z. B. im gesamten Maschinenhaus, in der Nabe), so ist dies im Rettungskonzept zu berücksichtigen.

A13.3 "Rettungskonzept"

Für die Unterweisung mit praktischen Übungen ist es sinnvoll sich an dem DGUV Grundsatz 312-001 zu orientieren.

Für die Qualifizierung von Personen zur sachkundigen Überprüfung von PSAgA empfiehlt sich eine Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 312-906.

ccc_1609_as_3.jpg
DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten"
ccc_1609_as_4.jpg

A11.3
Besondere Hinweise zu PSA im Offshore-Bereich

A11.3.1
Grundsätzliches

Bei Ausrüstungen, die für den Bereich von Offshore-Anlagen ausgewählt werden, sind neben dem deutschen Arbeitsschutzrecht auch andere Rechtsnormen, z. B. aus internationalen Regelungen und aus dem Schifffahrt- und Luftfahrt-Sektor (Hubschraubertransfer) zu beachten, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der UV-Träger liegen.

Als rechtsverbindlich kann gelten, dass es sich bei den Arbeitsplätzen im Offshore-Bereich um Arbeitsplätze nach europäischer Jurisdiktion handelt, solange es sich um auf dem europäischen Festlandssockel stehende Bauwerke oder Anlagen unter europäischem Flaggen-Recht handelt. Somit sind die Arbeitsplatzrichtlinie 89/391/EWG und die mit geltenden Richtlinien, z. B. die PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG, maßgeblich.

Aufgrund der hohen Gefährdungen und der schwierigen Arbeitsbedingungen gilt es auch hier vorrangig technische und organisatorische Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzusetzen. Über technische und organisatorische Maßnahmen hinaus kann jedoch zusätzlich die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) bei den folgenden Arbeitssituationen zwingend erforderlich sein:

  • Transfer Zubringerschiff/Anlage

  • Arbeiten auf Arbeitsschiff/Arbeitsponton

  • Transfer Helikopter/Anlage

Dabei ist eine klare Abgrenzung eines "Wetterfensters" (d. h. die Berücksichtigung der Windstärke, des Seegangs, etc.) vor Beginn der Arbeiten und bei der Einleitung von Maßnahmen erforderlich.

A11.3.2
Eignung der PSA

Aus der Abwägung der Situation und den entsprechenden Umfeld-Bedingungen können insbesondere die folgenden PSA in Kombination zum Einsatz kommen:

  1. 1.

    Kopfschutz

  2. 2.

    Schutzanzug mit Wetter- und Kälteschutz

  3. 3.

    Rettungsweste

  4. 4.

    Schutz gegen Absturz

    • Auffanggurt, ggf. in Rettungsweste oder Schutzanzug integriert

    • Verbindungsmittel mit Falldämpfer

    • Höhensicherungsgerät

    • mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung (Steigschutz)

  5. 5.

    Sicherheitsschuhe

  6. 6.

    Schutzhandschuhe

  7. 7.

    Augenschutz bei Sonne bzw. Wind und Gischt

  8. 8.

    Gehörschutz

12.2 Allgemeine Hinweise zu PSA-Arten

Umwelt- und Arbeitsbedingungen auf Offshore-Anlagen stellen gegenüber Landanlagen deutlich verschärfte Anforderungen an Ausrüstungen und Geräte. Im Landeinsatz erprobte Ausrüstungen werden unter veränderten Einsatzbedingungen (Wind, stark salzhaltiges Wasser, Seegang, etc.) eingesetzt, d. h. die einzelnen PSA-Arten müssen für die Verwendung in maritimer Umgebung geeignet sein.

Den speziellen Umweltbedingungen (Gischt, Korrosion, Kälte) muss beim Einsatz der Ausrüstungen Rechnung getragen werden. Hierzu ist es erforderlich,

  • sie gegen Witterungseinflüsse zu schützen,

  • die Auswahl geeigneter Materialien zu berücksichtigen,

  • die Prüfintervalle entsprechend der Situation zu verkürzen,

  • Wartungsintervalle entsprechend zu verkürzen.

Die jeweiligen PSA-Arten sind so aufeinander abzustimmen, dass die Schutzwirkungen der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt werden. Bei Ausrüstungen, die in Kombination oder miteinander integriert verwendet werden, ist deren Eignung (keine nachteilige Beeinflussung der Schutzwirkung) nachzuweisen und ggf. zertifizieren zu lassen. Mögliche zusätzliche Gefährdungen, die durch die Kombination von PSA entstehen könnten, müssen nach 89/656/EWG bewertet werden. Beispielsweise muss die erforderliche PSA gegen Ertrinken mit der PSA gegen Absturz kombiniert werden dürfen (vgl. dazu Herstellerangaben). Die in der folgenden Matrix gelisteten PSA-Kombinationen werden für den Offshore-Einsatz als geeignet betrachtet.

Anhang 3 - Übersicht der im Offshore-Bereich verwendeten PSA-Arten, deren Einsatzbereiche und Kombinationen (Stand 2018-07-13).