DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt A9 - Qualifizierung

A9.1 Grundsätzliches

Die Anforderungen an Beschäftigte, die Arbeiten in/an Windenergieanlagen durchführen, sind vielfältig. Um sicher und gesund arbeiten zu können, müssen sie daher entsprechend qualifiziert werden.

Der Qualifizierungsbedarf richtet sich nach dem Tätigkeitsprofil der Beschäftigten, also den Arbeitsumgebungen und den dort jeweils durchzuführenden Tätigkeiten. Er ist ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

A6 "Gefährdungsbeurteilung"

Die Qualifizierung erfolgt vor allem durch

  • Ausbildungen,

  • Fortbildungen,

  • Weiterbildungen und

  • Unterweisungen im Sinne des Arbeitsschutzrechtes.

Unterweisungen berücksichtigen sinnvollerweise die bereits erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen und bauen darauf auf.

Die Beschäftigten müssen für die Bedingungen im Unternehmen und die Verhältnisse an der jeweiligen Arbeitsstelle qualifiziert sein. Wenn standardisierte Kursveranstaltungen bei externen Anbietern als Teil der Qualifizierung zum Einsatz kommen, muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die dort erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten soweit nötig im Hinblick auf die betriebliche Situation durch Unterweisungen ergänzen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass im Ergebnis der Qualifizierung die Beschäftigten die Benutzung der unternehmensspezifischen Ausrüstungen erlernen und die unternehmerischen Regelungen (Betriebsanweisungen) verbindlich vorgegeben bekommen. Hierzu dienen die erforderlichen Unterweisungen durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer.

A7 "Betriebsanweisungen" und A8 "Unterweisungen"

Ein großer Teil des Qualifizierungsbedarfs entsteht als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in/an WEA. Der üblicherweise entstehende Bedarf wird in den folgenden Abschnitten erläutert.

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Beispiele für Mindestanforderungen für Qualifizierungen bezüglich Persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) (einschließlich Inhalten und Zeitrahmen) hat der VDSI erarbeitet und als VDSI-Regel 01/2013 (Aktualisierung 05/2015) veröffentlicht. (www.vdsi.de ⇢ Fachwissen ⇢ Publikationen ⇢ VDSI-Regeln).
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A9.2
Qualifizierungsbereiche (Auswahl)

A9.2.1 Sprache

Je nach Einsatzort, Teamkonstellation usw. kann es für ein sicheres Arbeiten erforderlich sein, dass die Beschäftigten sprachlich besonders qualifiziert werden.

Wesentlich ist dabei die Beherrschung der erforderlichen Fachsprache sowie der Landes- oder der evtl. festgelegten Arbeitssprache im Projekt (schriftlich und mündlich).

A9.2.2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Die Beschäftigten müssen die persönlichen Schutzausrüstungen, die ihnen die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zur Verfügung stellt, bestimmungsgemäß und sicher anwenden können.

Dazu muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die eigenen Beschäftigten (inkl. entliehener Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter) unterweisen. Grundlage hierfür sind vor allem die Aussagen der Hersteller in den Informationsbroschüren (Gebrauchsanleitungen).

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 31 DGUV Vorschrift 1 bereitzustellenden Benutzungsinformationen den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Für die Unterweisung mit praktischen Übungen ist es sinnvoll, sich an den DGUV Grundsätzen 312-001 und 312-190 zu orientieren.

Unternehmerinnen und Unternehmer haben bestimmte PSA, wie z. B. PSA gegen Absturz, entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine Sachkundige oder einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Für die Qualifizierung von Personen zur sachkundigen Überprüfung von PSAgA empfiehlt sich eine Qualifizierung nach dem DGUV Grundsatz 312-906.

Weitere Informationen enthält der Abschnitt A11 "Persönliche Schutzausrüstungen".

DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen"
DGUV Grundsatz 312-906 "Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

A9.2.3 Elektrotechnik

Windenergieanlagen unterliegen dem elektrotechnischen Regelwerk (abgeschlossene elektrische Betriebsstätte). Für Tätigkeiten in/an WEA müssen die Beschäftigten mindestens elektrotechnisch unterwiesen sein.

Tätigkeitsbezogen sind zusätzliche Qualifizierungen - ggf. bis hin zur Elektrofachkraft - einzuplanen:

  • Schalthandlungen

  • elektrische Prüfungen

  • Fehlersuche

  • Instandsetzung

A12 "Elektrische Sicherheit"

A9.2.4 Aufzugsanlage und Steigleiter

Um sich innerhalb der WEA auf-/abwärts bewegen zu können, müssen die Beschäftigten für die Benutzung der jeweiligen Steigleiter inkl. Steigschutzsystem und - sofern sie benutzt wird - auch für die Benutzung der Aufzugsanlage (ggf. inkl. einfacher Störungsbeseitigung) qualifiziert werden (u. a. Unterweisung mit praktischen Übungen für Steigschutz und Rettung (DGUV Grundsatz 312-001)).

Dies schließt die Rettung anderer Beschäftigter aus dem Steigschutz sowie die (Selbst-) Befreiung aus der Aufzugsanlage mit ein.

A9.2.5 Lastentransport

Häufig müssen bei Tätigkeiten in/an WEA Lasten per Kran, Winde o. ä. ("Hebezeug") transportiert werden. Dann sind die Beschäftigten für das sichere Anschlagen von Lasten ("Anschläger") und die Benutzung des jeweiligen Krans ("Kranführer") zu qualifizieren.

A9.2.6 Arbeiten in engen Räumen

Verschiedene Bereiche in WEA sind enge Räume. Um hier sicher arbeiten zu können, müssen die Beschäftigten für solche Arbeiten qualifiziert werden.

Dies schließt die Rettung aus engen Räumen mit ein. Hierzu sind Unterweisungen mit Übungen durchzuführen.

A9.2.7 Erste Hilfe und Rettung

Jeder Beschäftigte in der Windenergie sollte ausgebildete Ersthelferin bzw. ausgebildeter Ersthelfer (Grundausbildung und wiederkehrende Fortbildung) sein.

Abgestimmt auf die Notfallorganisation und das Rettungskonzept und damit insbesondere auf

  • die Organisation im eigenen Unternehmen und auf der jeweiligen Arbeits-/Baustelle,

  • den Arbeitsauftrag und die damit verbundene Arbeitsumgebung sowie

  • die bereitgestellte Ausrüstung

ist eine zusätzliche Qualifizierung zur Ersten Hilfe und Rettung erforderlich.

A13 "Notfallorganisation, Erste Hilfe und Rettung"

A9.2.8 Flucht

Die Beschäftigten müssen das Fluchtwegkonzept der WEA, in der sie Arbeiten ausführen, kennen und für die Benutzung der ggf. zur Flucht vorgesehenen Ausrüstung (z. B. Abseilgerät, Fluchthaube) qualifiziert werden.

A13 "Notfallorganisation, Erste Hilfe und Rettung"

A9.2.9 Brandbekämpfung

Mit zunehmender Brandausbreitung vergrößern sich die Gefährdungen (z. B. Rauchentwicklung, Zerstörung überlebenswichtiger Bauteile) durch Brände in WEA. Frühzeitiges Löschen eines Brandes kann hier Abhilfe schaffen.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten für die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit unmittelbar verfügbaren Mitteln (Feuerlöscher) qualifiziert sein.

A9.2.10 Offshore-spezifische Qualifizierung

Die besonderen Einsatzbedingungen im Offshore-Bereich erfordern weitere Qualifizierungen.

Bedarf und Inhalt der Qualifizierungen sind von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer basierend auf geltenden Gefährdungsbeurteilungen in Verbindung mit den Arbeitsschutzvorgaben des jeweiligen Windparks eindeutig festzulegen (vgl. auch Schutz- und Sicherheitskonzept).

Unter anderem sind dabei zu berücksichtigen

  • die erweiterte persönliche Schutzausrüstung (z. B. Benutzung der Rettungsweste, des Überlebensanzugs),

  • der Transportweg (z. B. "HUET", "Hoist-Training"),

  • die Erreichbarkeit für Hilfskräfte (z. B. "Ersthelfer(in) Offshore") und

  • die veränderten Fluchtwege (z. B. Training für das Überleben auf See).