DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt A7 - Betriebsanweisungen

Basis der Betriebsanweisungen ist die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss den eigenen Beschäftigten verbindliche Vorgaben zu sicherheitsgerechtem Verhalten und Schutzmaßnahmen in Form von Betriebsanweisungen machen (arbeitsbereichs-, arbeitsplatz-, tätigkeits- oder personenbezogen). Dabei sind die möglichen Betriebszustände einer WEA zu berücksichtigen.

Betriebsanweisungen sind für Arbeiten in/an WEA sowie bereits für den Aufenthalt und für den Personentransport zur WEA zu erstellen.

Betriebsanweisungen sind beispielsweise erforderlich für

  • In-/Außerbetriebnahmen

  • Instandhaltungsarbeiten

  • besondere Arbeiten, z. B. Austausch von Komponenten wie Rotorblätter, Getriebe, Generator

  • Reinigungsverfahren

  • Verwendung von Arbeitsmitteln

  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

  • Verhalten bei extremen Witterungsbedingungen

  • Hinweise zur Verhinderung des Eindringens von unbefugten Personen während der Durchführung von Arbeiten

Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung sind für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu erstellen. Gefahrstoffe die bei Arbeiten in und an WEA relevant sind, können beispielsweise sein:

  • Hilfsstoffe, wie Öle und Fette

  • Beschichtungsstoffe, wie Korrosionsschutz- und Anstrichfarben

  • Harze, wie Epoxidharze, Polyesterharze

Betriebsanweisungen können entsprechend Anhang 2 ausgeführt werden. Sie müssen

  • in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache verfasst sein,

  • eindeutige Formulierungen verwenden und

  • an geeigneter Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Beschäftigten bereitgehalten werden.

Betriebsanweisungen müssen u. a. folgende Punkte festlegen:

  • Hand- und Lichtzeichen (z. B. für Kommunikation mit Schiffsführern und Piloten)

  • besondere Anforderungen an Notruf und Rettungsmaßnahmen (auf Basis der Rettungskonzepte)

    A13 "Notfallorganisation, Erste Hilfe und Rettung"
ccc_1609_as_3.jpg
Weitergehende grundsätzliche Informationen zu Betriebsanweisungen enthalten unter anderem diese Dokumente/Schriften
DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung"
ccc_1609_as_4.jpg