DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Arbeitsumgebung

8.4.1 Platzbedarf

ccc_1605_190701_03.jpgAnhang der Arbeitsstättenverordnung
Nr. 6.1 Ziffer 3
  1. (3)

    Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen.

Ausreichend große Flächen sind die Grundvoraussetzung für ein ergonomisches Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz.

Die Arbeitsfläche ist ausreichend groß, wenn ihre Maße mindestens 1600 mm x 800 mm (Breite x Tiefe) betragen (siehe Abschnitt 8.3.1).

Zur Aufstellung der Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände sind entsprechende Stellflächen erforderlich, unabhängig davon, ob die Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände aufgestellt oder aufgehängt sind.

An jedem Arbeitsplatz soll die Bewegungsfläche mindestens 1,50 m2 betragen. Sie soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m tief und breit sein, damit die Beschäftigten am Arbeitsplatz unterschiedliche Körperhaltungen einnehmen und dynamisch sitzen können.

Ausreichende Funktionsflächen sind für bautechnische Einrichtungen - zum Beispiel Fenster und Türen -, bewegliche Teile an Arbeitsmitteln und Möbel vorzusehen, um diese ungehindert öffnen zu können. Quetsch-, Scher- und Stoßstellen dürfen nicht entstehen. Sicherheitsabstände vor Möbelauszügen sind erforderlich.

Die Breite der Verkehrswege innerhalb der Büroräume ist abhängig von der Zahl der Benutzer. Alle Verkehrswege, die von mehreren Personen benutzt werden, müssen auch als Fluchtwege geeignet sein und dürfen die Maße in Tabelle 13 nicht unterschreiten:

Tabelle 13:
Mindestbreite von Verkehrs- bzw. Fluchtwegen - in Abhängigkeit der Benutzeranzahl

BenutzeranzahlLichte BreiteMögliche Einschränkungen der lichten Breite
Bis 5875 mman keiner Stelle um mehr als 75 mm
Bis 201000 mmnur an Türen in Fluren maximal um 150 mm
Bis 2001200 mm
Bis 3001800 mm
Bis 4002400 mm

Bei der Ermittlung der Zahl der Benutzer sind Besucher, Kunden, ... einzubeziehen.

Verbindungsgänge zum persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz können bis auf eine Breite von 0,60 m verringert werden. Wege, die nur der Bedienung und Überwachung dienen (zum Beispiel um Fenster und Heizkörper zu betätigen), sollen mindestens 0,50 m breit sein. Die Mindestbreite der Verkehrswege darf nicht durch bewegliche Bauteile von Arbeitsmitteln eingeschränkt werden.

Bei der Planung von Arbeitsplätzen im Sinne dieser Informationen kann davon ausgegangen werden, dass die Fläche je Arbeitsplatz einschließlich allgemein üblicher Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Mittel nicht weniger als 8 m2 bis 10 m2 betragen wird *. In Großraumbüros ** ist angesichts des höheren Verkehrsflächenbedarfs und der größeren Störwirkungen im Mittel von nicht weniger als 12 m2 bis 15 m2 auszugehen*).

Großraumbüros weisen häufig folgende Nachteile auf:

  • Störeffekte durch Grundgeräuschpegel, wodurch störungsfreies Arbeiten nicht immer möglich ist

  • Störungen durch vorbeigehende Mitarbeiter

  • schlechte Versorgung mit Tageslicht in tieferen Raumzonen und keine freie Sichtverbindung nach außen

  • hoher Aufwand für Klimatisierung

  • keine individuelle Regelung von Klimatisierung, Sonnenschutz und Beleuchtung

In Abhängigkeit von der Grundfläche muss die lichte Höhe von Büroräumen in der Regel betragen (Tabelle 14):

Tabelle 14:
Lichte Höhe in Büroräumen

RaumgrößeLichte Höhe
Bei bis zu 50 m2mindestens 2,50 m
Bei mehr als 50 m2mindestens 2,75 m
Bei mehr als 100 m2mindestens 3,00 m
Bei mehr als 2000 m2mindestens 3,25 m

Diese Maße können um 0,25 m herabgesetzt werden. Eine lichte Höhe von 2,50 m darf jedoch nicht unterschritten werden. In Arbeitsräumen bis zu 50 m2 Grundfläche kann die lichte Höhe auf das nach Landesbaurecht zulässige Maß herabgesetzt werden, wenn dies mit der Nutzung der Arbeitsräume vereinbar ist.

Eine Herabsetzung der Maße für die Raumhöhe kann nur erfolgen, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Aufgrund ergänzender Anforderungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten, können größere Flächen und Verkehrswegbreiten erforderlich sein.

Die Fußböden der Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen eben und rutschhemmend sein, sie dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Als Stolperstellen gelten Höhenunterschiede von mehr als 4 mm.

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Weitere Literatur
  • Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

  • ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"

  • ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

  • ASR A1.8 "Verkehrswege"

  • ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Information 215-441 "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros"

  • DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" (2010-10)

8.4.2 Beleuchtung

ccc_1605_190701_03.jpgAnhang der Arbeitsstättenverordnung Nr. 6.1 Ziffer 4 und 8
  1. (4)

    Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.

  2. (8)

    Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.

Die Qualität der Beleuchtung wirkt sich auf das visuelle Leistungsvermögen des Menschen aus. Sie ist entscheidend dafür, wie genau und wie schnell Details, Farben und Formen erkannt werden. Außerdem beeinflusst die Beleuchtung Aktivitätsniveau und Wohlbefinden der Beschäftigten. Durch schlechte Beleuchtung kann es zu visuellen Überbeanspruchungen kommen, die sich durch Kopfschmerzen, tränende und brennende Augen sowie Flimmern vor den Augen bemerkbar machen können. Bildschirm- und Büroarbeitsplätze müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Büroräume sollen daher über genügend große, möglichst unverbaute (keine Objekte wie Gebäude oder Bäume unmittelbar vor dem Fenster, die den Lichteinfall verhindern) Fensterflächen verfügen. Die Fenster sollten so beschaffen und Arbeitsplätze so angeordnet sein, dass die Beschäftigten möglichst über eine ungehinderte und unverfälschte Sichtverbindung nach außen verfügen.

Eine Reihe von Merkmalen, die sich gegenseitig beeinflussen, bestimmt die Qualität der Beleuchtung. Um unter Berücksichtigung des Sehvermögens der Beschäftigten angemessene Lichtverhältnisse für die Sehaufgaben am Bildschirmarbeitsplatz zu erzielen, müssen die folgenden lichttechnischen Gütemerkmale beachtet werden:

  • Beleuchtungsniveau

  • Leuchtdichteverteilung

  • Begrenzung der Direktblendung

  • Begrenzung der Reflexblendung auf dem Bildschirm und auf sonstigen Arbeitsmitteln

  • Lichtrichtung und Schattigkeit

  • Lichtfarbe und Farbwiedergabe

  • Flimmerfreiheit

Die Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen kann ausgeführt sein als (Abbildung 39):

  • Raumbezogene Beleuchtung

  • Auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung

  • Teilflächenbezogene Beleuchtung

Je nach Lichtverteilung der eingesetzten Leuchten unterscheidet man:

  • Direktbeleuchtung

  • Indirektbeleuchtung

  • Direkt-/Indirektbeleuchtung

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Abb. 39
Beleuchtungskonzepte und Beleuchtungsstärken

Neben der Einhaltung der lichttechnischen Gütemerkmale sind bei der Auswahl der Beleuchtung zum Beispiel die folgenden Aspekte wichtig:

  • Einfallsrichtung und Stärke des Tageslichtes

  • Arbeitsabläufe und -organisation

  • Anordnung der Arbeitsplätze im Raum

  • Flexibilität bei der Anordnung der Arbeitsplätze

  • Güte des Bildschirmes hinsichtlich der Antireflexionsmaßnahme (Entspiegelungsgüte)

  • Verschiedenheit der Sehaufgaben

  • Sehvermögen der Beschäftigten

  • Raumcharakteristik - zum Beispiel die geometrischen Abmessungen des Raumes

  • Möglichkeit zur Individualisierbarkeit der Beleuchtung

  • Möglichkeiten zur Steuerung der Beleuchtung

  • Energieeffizienz

Bildschirm- und Büroarbeitsplätze müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Da Tageslicht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden ist, ist zusätzlich eine künstliche Beleuchtung erforderlich, die alle lichttechnischen Gütemerkmale erfüllt.

Beleuchtungsniveau

Ein ausreichendes Beleuchtungsniveau erfordert am Arbeitsplatz einen Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 500 Lux. Diese Beleuchtungsstärke muss nicht für den gesamten Raum, sondern kann auch nur im Bereich des Arbeitsplatzes ausgeführt sein. Im übrigen Raumbereich, im Umgebungsbereich, ist ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 300 Lux notwendig (Abbildung 39).

Bei der teilflächenbezogenen Beleuchtung wird ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 750 Lux auf einer Teilfläche von mindestens 600 mm x 600 mm im Bereich des Arbeitsplatzes - zum Beispiel durch eine Arbeitsplatzleuchte - erzeugt. Eine teilflächenbezogene Beleuchtung ist zu empfehlen, wenn es erforderlich ist, die Beleuchtung innerhalb des Bereiches des Arbeitsplatzes an unterschiedliche Tätigkeiten und Sehaufgaben oder an das individuelle Sehvermögen der Beschäftigten anzupassen.

Der Bereich des Arbeitsplatzes "Bildschirm- und Büroarbeit" setzt sich aus den projizierten Flächen der Arbeitsfläche und der Bewegungsfläche des Bildschirmarbeitsplatzes zusammen (Abbildung 40).

Das Beleuchtungsniveau wird neben den horizontalen Beleuchtungsstärken Eh auch von den zylindrischen und vertikalen Beleuchtungsstärken sowie deren Gleichmäßigkeit und ihrer Verteilung auf der jeweiligen Bewertungsfläche bestimmt.

Die geforderten Beleuchtungsstärken sind Mindestwerte. Die Beleuchtungsanlage ist zu warten, bevor diese Werte unterschritten werden. Die Beleuchtungsstärke geht im Verlaufe des Betriebes einer Beleuchtungsanlage aufgrund der Alterung beziehungsweise Verschmutzung von Lampen, Leuchten und des Raumes zurück. Daher muss bei der Planung der Beleuchtungsanlage von einem höheren mittleren Beleuchtungsstärkewert (Planungswert) ausgegangen und eine regelmäßige Wartung der Beleuchtungsanlage vorgesehen werden. Bei Beschädigungen muss die Beleuchtungsanlage instand gesetzt werden. Der Planungswert ergibt sich aus dem Wartungsfaktor, den der Lichtplaner unter Berücksichtigung des Alterungsbeziehungsweise Verschmutzungsverhaltens von Lampen, Leuchten und des Raumes festzulegen hat. Bei Fehlen von Daten für die spezifische Planung der Beleuchtungsanlage, aber auch für eine überschlägige Projektierung, sollte zum Beispiel für ein dreijähriges Wartungsintervall von einem Wartungsfaktor von 0,67 bei einer sauberen Raumatmosphäre ausgegangen werden (Tabelle 15).

Tabelle 15:
Empfohlene Wartungs- und Planungsfaktoren für ein 3-jähriges Wartungsintervall

AnwendungsbeispielWartungsfaktor wPlanungsfaktor p
Saubere Raumatmosphäre0,671,50 *
Starke Verschmutzung - zum Beispiel durch Rauchen0,502,00

Berechnungsbeispiel für den Planungswert der mittleren Beleuchtungsstärke

w=Wartungsfaktor
p=Planungsfaktor
Ē w=Wartungswert der mittleren Beleuchtungsstärke
Ē p=Planungswert der mittleren Beleuchtungsstärke
Ē p=p * Ē w
Ē p=1 : w

Bei einem Wartungswert der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke von zum Beispiel Ē w = 500 Lux ergibt sich für eine saubere Raumatmosphäre ein Planungswert der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke von 750 Lux.

Ē p = 1,50* x 500 Lux = 750 Lux

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Abb. 40
Bereich des Arbeitsplatzes Bildschirm- und Büroarbeit

Leuchtdichteverteilung

Die Leuchtdichte ist die lichttechnische Kenngröße für die Helligkeit.

Neben der Beleuchtungsstärke beeinflusst die Farbgebung den Helligkeitseindruck eines Raumes oder einzelner Flächen.

Zur Erreichung einwandfreier Sehbedingungen ist ein ausgewogenes Leuchtdichteverhältnis im Gesichtsfeld erforderlich. Dies liegt vor, wenn ungefähr ein Verhältnis der Leuchtdichten

  • zwischen Arbeitsfeld - zum Beispiel Papier - und näherem Umfeld - zum Beispiel Arbeitstisch - von 3:1 sowie

  • zwischen ausgedehnten Flächen der Arbeitsumgebung, beispielsweise Wände, und dem Arbeitsfeld - zum Beispiel Bildschirm - von 10:1

erreicht wird.

Zu geringe Leuchtdichteunterschiede sind zu vermeiden, da sie einen monotonen Raumeindruck bewirken.

Eine ausreichende Aufhellung der Raumbegrenzungsflächen wird erreicht, wenn durch entsprechende Farbgestaltung die Reflexionsgrade

  • der Decke im Bereich von 0,7 bis 0,9,

  • der Wände im Bereich von 0,5 bis 0,8,

  • des Bodens im Bereich von 0,2 bis 0,4

liegen.

Für Arbeitsflächen müssen die Reflexionsgrade im Bereich von 0,15 bis 0,75 sowie Glanzgrade von matt bis seidenmatt (60°-Glanzwert = 20) liegen. Für Einrichtungen und Geräte sollten diese Werte ebenfalls eingehalten werden.

Begrenzung der Direktblendung

Störende Direktblendung kann durch helle Flächen im Gesichtsfeld - zum Beispiel von Leuchten, Fenstern oder beleuchteten Flächen im Raum - auftreten und muss begrenzt werden. Die Bewertung der psychologischen Blendung durch Leuchten erfolgt durch das UGR-(Unified Glare Rating) Verfahren nach DIN EN 12464-1. In Räumen mit Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen darf der UGR-Wert nicht größer als 19 sein, unabhängig vom Beleuchtungsniveau (Abbildung 43).

Begrenzung der Reflexblendung

Auch Reflexionen (Spiegelungen) können zu störenden Blendungen führen. Diese sogenannte Reflexblendung entsteht durch Spiegelungen hoher Leuchtdichten auf glänzenden Flächen - zum Beispiel auf dem Bildschirm.

Reflexionen auf dem Bildschirm, hervorgerufen durch Fenster, Leuchten oder andere Flächen mit hohen Leuchtdichten, können durch Kontrastminderung die Qualität der Bildschirmanzeige verschlechtern (Abbildung 41). Bildschirme mit glänzenden Anzeigen sollten daher nicht für die Büroarbeit eingesetzt werden.

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Abb. 41
Helle Flächen - zum Beispiel von Fenstern, Leuchten oder anderen Flächen mit hohen Leuchtdichten, die sich im Bildschirm spiegeln

Reflexblendung auf den anderen Arbeitsmitteln wird vermieden, wenn die empfohlenen Glanzgrade eingehalten werden. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass Papierdokumente und Prospekthüllen matt sind.

Außerdem können die Beleuchtungsart und eine entsprechende Anordnung der Leuchten dazu beitragen, Reflexblendung zu vermeiden. So sollten zum Beispiel nach unten offene Leuchten, bei denen die Lampen einsehbar sind, nicht direkt über dem Arbeitsplatz, insbesondere über den Beschäftigten angeordnet werden.

Begrenzung der Blendung durch Tageslicht

Um eine Blendung durch Tageslicht weitgehend zu vermeiden, sollen die Arbeitsplätze möglichst mit einer zur Hauptfensterfront parallelen Blickrichtung angeordnet sein (Abbildung 44). Eine Aufstellung von Bildschirmen vor den Fenstern kann durch große Leuchtdichteunterschiede zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zur Direktblendung führen (Abbildung 42).

Nahe gelegene Fenster im Rücken der Benutzer können sich im Bildschirm spiegeln und zu Reflexblendung führen. Weiterhin müssen sowohl zur Begrenzung der Direkt-als auch der Reflexblendung am Bildschirm durch Tageslicht sowie zur Begrenzung zu hoher Beleuchtungsstärken am Bildschirm durch Tageslicht geeignete, verstellbare Licht- beziehungsweise Sonnenschutzvorrichtungen an den Fenstern angebracht sein.

Ebenso sollen hohe Leuchtdichten an Fensterflächen durch geeignete Sonnenschutzvorrichtungen vermieden werden.

Lichtrichtung und Schattigkeit

Am Arbeitsplatz ist eine ausgewogene Schattigkeit anzustreben. Die Beleuchtung soll nicht zu schattenarm sein, da sonst die räumliche Wahrnehmung beeinträchtigt wird. Andererseits ist auch stark gerichtetes Licht, das scharfe sowie lange Schatten bewirkt, zu vermeiden.

Deshalb sollten die Leuchten das Licht breitstrahlend abgeben. Es wird eine Direkt-/Indirektbeleuchtung (Abbildung 45) empfohlen. Für Arbeitsplätze mit besonderen Bedingungen sollten Leuchten mit geeigneten Lichtstärkeverteilungen ausgewählt werden.

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Abb. 42
Direktblendung durch zu große Helligkeitsunterschiede im Blickfeld - zum Beispiel durch Fenster

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Abb. 43
Reflexblendung durch Reflexionen heller Leuchten auf dem Bildschirm

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Abb. 44
Richtige Ausrichtung der Bildschirmarbeitsplätze zum Fenster

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Abb. 45
Beispiel für Direkt-/Indirektbeleuchtung

Lichtfarbe und Farbwiedergabe

Für die Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen sollte die Lichtfarbe der Lampen entsprechend der Wirkung ausgewählt werden, die im Raum erzielt werden soll. Warmweiße Lampen erzeugen eine etwas wohnlichere, neutralweiße eine sachlichere Stimmung. Tageslichtweiße Lampen können zu einem fahl wirkenden Licht führen, wenn die Beleuchtungsstärke nicht angehoben wird.

Um eine gute Farbwiedergabe zu erreichen, ist darauf zu achten, dass die Lampen mindestens den Farbwiedergabeindex Ra = 80 aufweisen.

Flimmerfreiheit

Bei künstlicher Beleuchtung können störende Flimmererscheinungen auftreten, die zu Sehstörungen und Ermüdungen führen. Dies wird durch den Einsatz von elektronischen Vorschaltgeräten verhindert.

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Weitere Literatur
  • Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

  • ASR A3.4 "Beleuchtung"

  • DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro"

  • DGUV Information 215-442 "Beleuchtung im Büro"

  • DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz"

  • DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"

  • DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz"

  • DIN 5034-1 "Tageslicht in Innenräumen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" (2011-07)

  • DIN 5035-8 "Beleuchtung mit künstlichem Licht - Teil 8: Arbeitsplatzleuchten, Anforderungen, Empfehlungen und Prüfung" (2007-07)

  • DIN EN ISO 9241-6 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten - Teil 6: Leitsätze für die Arbeitsumgebung" (2001-03)

  • DIN EN 12464-1 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen" (2011-08)

  • DIN 5032-7 "Lichtmessung - Teil 7: Klasseneinteilung von Beleuchtungsstärke- und Leuchtdichtemessgeräten" (2017-02)

Die Überprüfung der Reflexions- und Glanzgrade kann überschlägig mithilfe von Reflexionsgradtafeln und Glanzgradtafeln erfolgen.

Bezugsquelle der Glanzgradtafeln:

Institut für Lackprüfung, Andreas Keiner GmbH

Felsweg 10, D-35435 Wettenberg

Telefon: 0641 86-188, Telefax: 0641 86-387

E-Mail: info@ilak.eu

Bezugsquelle der Reflexionsgradtafel:

ecomed Sicherheit, Justus-von-Liebig-Str. 1,

D-86899 Landsberg

Telefon: 08191 125-0, Telefax: 08191-125-526

E-Mail: info@ecomed.de

8.4.3 Lärm

ccc_1605_190701_03.jpgAnhang der Arbeitsstättenverordnung Nr. 3.7
In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.

Der Schalldruckpegel an Büroarbeitsplätzen ist so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Er ist so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.

Der Beurteilungspegel soll auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche möglichst niedrig sein. In Abhängigkeit von der Tätigkeit sollte der Beurteilungspegel höchstens 55 dB(A) beziehungsweise 70 dB(A) betragen.

Der Beurteilungspegel darf bei Tätigkeiten die eine hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit erfordern, einen Wert von 55 dB(A) nicht überschreiten. Diese Tätigkeiten sind zum Beispiel durch folgende Anforderungen gekennzeichnet:

  • kreative Entfaltung von Gedankenabläufen

  • Schöpferisches Denken

  • exaktes sprachliches Formulieren

  • das Verstehen von komplexen Texten mit komplizierten Satzkonstruktionen

  • Entscheidungsfindung

  • Problemlösungen

  • Einwandfreie Sprachverständlichkeit

Beispiele aus der Praxis hierzu sind:

  • wissenschaftliches und kreatives Arbeiten

  • Entscheidungen unter Zeitdruck

  • Entwicklung von Software

  • Weitreichende Entscheidungen

  • Entwerfen, Übersetzen, Diktieren, Aufnehmen und Korrigieren von schwierigen Texten

Bei Tätigkeiten, die eine mittlere bzw. nicht andauernd hohe Konzentration oder gutes Verstehen gesprochener Sprache bedingen, darf ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden. Merkmale dieser Tätigkeiten sind zum Beispiel:

  • wiederkehrende ähnliche und leicht zu bearbeitende Aufgaben

  • Treffen von Entscheidungen geringerer Tragweite (in der Regel ohne Zeitdruck)

  • eine für Kommunikationszwecke erforderliche Sprachverständlichkeit

Beispiele aus der Praxis hierzu sind:

  • Disponieren

  • einfache Sachbearbeitung

  • Tätigkeiten mit Publikumsverkehr

  • Daten- und Texterfassung

  • Einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten

Geräte mit geringer Geräuschemission und somit einem möglichst kleinen Schallleistungspegel sind bei der Anschaffung zu bevorzugen.

Auch Geräusche weit unterhalb der Grenzwerte können unangenehm und lästig wirken und dadurch besonders Konzentration, Entscheidungszeiten und Sprachverständigung beeinträchtigen.

Konzentration und Sprachverständigung können insbesondere beeinträchtigt werden durch:

  • Informationsgehalt von Geräuschen

  • Höhe des Schalldruckpegels

  • Zusammensetzung des Frequenzspektrums

  • Zeitliche Strukturierung des Lärms

Geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung am Arbeitsplatz sind zum Beispiel:

  • Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel

  • Räumliche Trennung von Arbeitsplätzen und Lärmquellen

  • Schallabsorbierende Ausführung von Fußboden, Decke, Wänden, Möbelteilen und Stellwänden sowie Einsatz von weiteren schallabsorbierenden Einrichtungsgegenständen - zum Beispiel schallabsorbierende Bilder, Deckensegel

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Weitere Literatur
  • Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

  • ASR A3.7 "Lärm"

  • VBG-Fachwissen "Gesundheit im Büro - Fragen und Antworten"

  • DGUV Information 215-443 "Akustik im Büro"

  • DIN EN ISO 7779 "Akustik - Geräuschemissionsmessung an Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik" (2011-01)

  • DIN EN ISO 11690-1 "Akustik - Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten - Teil 1: Allgemeine Grundlagen" (1997-02)

  • VDI 2058 Blatt 3 "Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten" (2014-08)

  • DIN EN ISO 3382-3 "Akustik-Messung von Parametern der Raumakustik - Teil 3: Großraumbüros" (2012-05)

  • DIN 18041 "Hörsamkeit in Räumen - Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung" (2016-03)

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Abb. 46
Lärmmessung im Büro und Messergebnis (Beurteilungspegel)

8.4.4 Raumklima

ccc_1605_190701_03.jpgAnhang der Arbeitsstättenverordnung
Nr. 6.1 Ziffer 10
  1. (10)

    Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am Arbeitsplatz führen.

Ein behagliches Raumklima herrscht vor, wenn Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftbewegung und Wärmestrahlung im Raum als optimal empfunden werden. Dieses Behaglichkeitsempfinden kann idividuell differieren und ist vor allem abhängig von Aktivitätsgrad, Bekleidung, Aufenthaltsdauer im Raum und unterliegt tages- und jahreszeitlichen Schwankungen sowie dem persönlichen Empfinden.

Büroräume sollten vorrangig frei über Fenster gelüftet werden. Untersuchungen zeigen, dass bei freier Fensterlüftung weniger Beschwerden auftreten als bei klimatisierten Büroräumen. Werden raumlufttechnische Anlagen eingesetzt, müssen sie regelmäßig gereinigt, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden, um gesundheitliche Gefährdungen auszuschließen.

Werden die nachfolgend angegebenen Bereiche der Klimafaktoren eingehalten, wird das Raumklima von einem Großteil der Beschäftigten als behaglich empfunden (Abbildung 47).

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Abb. 47
Behaglichkeitsbereich

Wird davon abgewichen, können die Beschäftigten sich in ihrem Wohlbefinden gestört fühlen und ihr Konzentrationsvermögen und ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein.

Die Wärmezufuhr in einem Raum wird nicht nur durch Heizung und Sonneneinstrahlung, sondern auch durch Anzahl und Tätigkeiten (Energieumsatz) der Personen sowie Art und Anzahl der Arbeitsmittel bestimmt. Energiesparende Arbeitsmittel verringern diese Wärmezufuhr.

Die Lufttemperatur in Büroräumen muss mindestens 20 °C betragen. Lufttemperaturen bis 22 °C werden empfohlen. Die Lufttemperatur soll 26 °C nicht überschreiten.

Wenn die Außenlufttemperatur über 26 °C beträgt und geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verwendet werden, darf die Lufttemperatur höher sein. Beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von 26 °C sollen, von 30 °C müssen zusätzliche, zweckmäßige Maßnahmen, wie z. B. effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftungseinrichtungen, Arbeitszeitverlagerung, Bereitstellung von Getränken, ergriffen werden. Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne besondere Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.

Die Lufttemperatur wird für sitzende Tätigkeiten in einer Höhe von 0,60 m und bei stehenden Tätigkeiten in einer Höhe von 1,10 m über dem Fußboden gemessen.

Um übermäßige Erwärmung der Räume (Temperatur über 26 °C) durch Sonneneinstrahlung entgegenzuwirken, sind an Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden wirksame Sonnenschutzvorrichtungen vorzusehen. Sie sollen auch störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz vermeiden.

Die Luftgeschwindigkeit im Raum soll bei sitzender Tätigkeit und einer Lufttemperatur von 20 °C einen Wert von 0,15 m/s am Arbeitsplatz nicht überschreiten. Bei höheren Raumtemperaturen können höhere Luftgeschwindigkeiten als angenehm empfunden werden.

Die relative Luftfeuchte in Büroräumen mit einer Fensterlüftung ergibt sich durch den Luftaustausch. Eine zusätzliche Befeuchtung der Raumluft ist aus gesundheitlichen Gründen nicht notwendig und sollte nur dann erfolgen, wenn dies betriebstechnische Gründe - zum Beispiel in Druckereien - erfordern.

Vorhandene raumlufttechnische Anlagen mit Luftbefeuchtern sollten so ausgelegt sein, dass die relative Luftfeuchte höchstens 50 Prozent beträgt. Eine zu hohe Luftfeuchte ist problematisch, weil sie die Bildung von Schimmelpilzen unterstützt, die wiederum Ursache für verschiedene Gesundheitsstörungen sein können.

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Weitere Literatur
  • Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

  • ASR A3.5 "Raumtemperatur"

  • ASR A3.6 "Lüftung"

  • DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro"

  • DGUV Information 215-520 "Klima im Büro - Antworten auf die häufigsten Fragen"

  • DIN EN ISO 9241-6 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten - Teil 6: Leitsätze für die Arbeitsumgebung" (2001-03)

  • VDI 6022 Blatt 1 "Raumlufttechnik, Raumluftqualität - Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte" (2018-01)

8.4.5 Strahlung

ccc_1605_190701_03.jpgAnhang der Arbeitsstättenverordnung
Nr. 6.2 Ziffer 5
  1. (5)

    Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

Die Begriffe Strahlung und Feld werden häufig gleichbedeutend verwendet, wobei man meist in niedrigeren Frequenzbereichen von Feldern, in höheren Frequenzbereichen von Strahlung spricht. Die elektromagnetischen Wellen werden in ionisierende und nichtionisierende Strahlung unterschieden.

Zur nichtionisierenden Strahlung zählen statische, niederfrequente und hochfrequente elektromagnetische Felder, Infrarot-Strahlung, sichtbares Licht und Ultraviolett-Strahlung. Im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an Bildschirmgeräten sind statische, niederfrequente und hochfrequente elektromagnetische Felder zu betrachten. Elektromagnetische Felder in diesem Frequenzbereich besitzen eine zu geringe Photonenenergie, um Moleküle zu ionisieren (Anheben von Elektronen in eine energiereichere Schale), daher spricht man hier von nichtionisierender Strahlung in Abgrenzung zu ionisierender Strahlung wie z. B. die Röntgenstrahlung, die immer schädigend ist. Mit der Entfernung zur Strahlungsquelle nimmt die Feldstärke deutlich ab.

Bildschirmgeräte

Elektrostatische Felder am Arbeitsplatz entstehen sowohl durch die Aufladung des Benutzers als auch durch die Aufladung des Bildschirmgerätes bzw. Mobiliars und anderer Oberflächen. Maßgeblich für die Stärke des Feldes sind die Leitfähigkeit der Geräteoberfläche, die Bewegungen und die Kleidung des Benutzers, die Materialeigenschaften der Einrichtungen und die relative Luftfeuchte im Raum.

Niederfrequente elektromagnetische Felder entstehen bei Bildschirmgeräten zum Beispiel durch die Stromversorgung. Die von der Stromversorgung hervorgerufenen Felder entsprechen den sonst im Haushalt oder Büro auftretenden Feldern (siehe Tabelle 16). Nach dem derzeitigen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und -hygiene liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass elektromagnetische Felder dieser Größenordnungen negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben können. In den verschiedenen elektronischen Bauelementen und Leitungen des Bildschirmgerätes können hochfrequente elektromagnetische Felder entstehen. Aufgrund ihrer geringen Feldstärken haben sie keine Auswirkungen auf die Gesundheit. Anhand anerkannter wissenschaftlicher Studien ist eine gesundheitliche Auswirkung aufgrund der Expositionen nicht belegbar. Insgesamt ist der Aufenthalt in Büroumgebungen mit denen im alltäglichen Leben, wie beispielsweise im eigenen Haushalt, vergleichbar.

Bei Einhaltung der Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) treten auch keine gegenseitigen Störungen benachbarter Geräte, wie Störungen der Darstellung auf dem Bildschirm, auf.

Bildschirmgeräte können außer Licht auch Strahlung in den Wellenlängenbereichen Infrarot und Ultraviolett emittieren. Im Vergleich zur künstlichen und natürlichen Beleuchtung am Arbeitsplatz machen diese Wellenlängenbereiche nur einen unerheblichen Bruchteil aus und sind deshalb zu vernachlässigen. Die von Bildschirmgeräten emittierten Blaulichtanteile sind für die Augennetzhaut ebenfalls unbedenklich.

Funk-Netzverbindungen

Bei der drahtlosen Kommunikation zwischen Geräten beziehungsweise der drahtlosen Netzwerkanbindung kommen zahlreiche Standards zur Anwendung. Die einzelnen Funkstandards verwenden funktechnisch zugeordnete Frequenzbänder und unterscheiden sich zum Beispiel hinsichtlich ihrer Kanalzahl, Übertragungsrate und Sendeleistung. In der Regel handelt es sich hierbei um die Standards Bluetooth (im Nahbereich), WLAN (Wireless Local Area Network) im Bereich lokaler PC-Netze und DECT (Digital Enhanced Cordless Telecommunications) zur Datenübertragung zwischen kabellosen Telefonen und deren Basisstationen.

Bluetooth ermöglicht die kabellose und mobile Verbindung verschiedener Geräte zur Telekommunikation und Datenverarbeitung, z. B. PC, Notebook, Tablet-PC, Drucker, Scanner, Lautsprecher. Bluetooth zielt dabei vorrangig auf die Kopplung von Peripheriegeräten und PCs im Bürobereich und verfügt über drei Leistungsklassen: 1 mW für Anwendungen im engeren Nahbereich bis circa 10 cm, 2,5 mW im Bereich des Büroarbeitsplatzes bis circa 10 m sowie 100 mW für Entfernungen bis circa 100 m. Der Schwerpunkt der Anwendungen von Bluetooth liegt aufgrund seines Zielbereiches auf den beiden niedrigeren Leistungsklassen. Bluetooth arbeitet in einem Frequenzband bei circa 2,4 GHz. Zur Überbrückung größerer Entfernungen und insbesondere auch für die Bildung lokaler Funk-Netzwerke kommt WLAN zur Anwendung. Hier liegen die drei Leistungsklassen je nach Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen bei 100 mW, 200 mW und 1 W. WLAN nutzt zwei verschiedene Frequenzbänder bei 2,4 GHz und bei 5 GHz.

Tabelle 16:
Repräsentative Werte magnetischer Flussdichten von Haushaltsgeräten (50 Hz) in unterschiedlichen Abständen

Typische Gebrauchsabstände sind hervorgehoben. Statt der magnetischen Feldstärke in A/m wird häufig die unten angegebene magnetische Flussdichte in Tesla (T) angegeben. 100 µT (1 µT = 0,000001 Tesla) entsprechen etwa 80 A/m (für Luft und organische Gewebe beträgt der Umrechnungsfaktor 1,256).

GerätMagnetische Flussdichte (µT) im Abstand von
3 cm30 cm1 m
Haarföhn6-20000,01-70,01-0,3
Elektrorasierer15-15000,08-90,01-0,3
Bohrmaschine400-8002-3,50,08-0,2
Staubsauger200-8002-200,13-2
Handmixer60-7000,60-100,02-0,25
Mikrowellengerät73-2004-80,25-0,6
Waschmaschine0,8-500,15-30,01-0,15
Bügeleisen8-300,12-0,300,01-0,03
Geschirrspüler3,5-200,60-30,07-0,3
CRT-Bildschirm5,6-100,45-1,00,01-0,03
LCD-Bildschirm< 0,04
Wasserkochtopf (1 kW)5,40,08< 0,01
Computer (PC)0,5-3,0< 0,01
Kühlschrank0,5-1,70,01-0,25< 0,01
Heizofen0-1800,15-50,01-0,25
Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz · Zulässiger Wert für allgemein zugängliche Bereiche (50 Hz): 424 µT (Mikrotesla)

Bereits nach weniger als einer halben Armlänge, nämlich in 30 cm Abstand von den meisten Geräten, wird der zulässige Wert von 424 µT deutlich unterschritten. Für kürzere Zeiten und lokal begrenzt sind bis zu 2500 µT akzeptabel. Es gibt große Unterschiede der Emissionen bei verschiedenen Geräteherstellern.

DECT ist ein internationaler Standard für Telekommunikation, insbesondere für kabellose Telefone unter Nutzung verschiedener Frequenzbänder von ca. 1,9 - 2,5 GHz.

Funk-Netzverbindungen nutzen hochfrequente elektromagnetische Felder. Die insgesamt abgestrahlte Leistung liegt mit maximal 1 W im Bereich der Werte, wie sie zum Beispiel durch Mobiltelefone erreicht werden können. Die maximale Sendeleistung von Mobiltelefonen liegt je nach Netzqualität im D-Netz bei 2 W und im E-Netz bei 1 W. Im Bürobereich werden vorwiegend WLAN-Systeme mit den geringeren Leistungen von 100 mW oder 200 mW eingesetzt, die in etwa den durchschnittlichen Sendeleistungen von Mobiltelefonen und der maximalen Sendeleistung von schnurlosen DECT-Telefonen entsprechen.

Wichtig ist für Bluetooth-, WLAN- und DECT-Anwendungen zu erwähnen, dass in Abhängigkeit zur Entfernung zur Basisstation (Sender) bzw. von der Qualität der Verbindung die vom Empfänger emittierte Leistung schwankt.

Diese Leistungsregelung kann bei guten Verbindungen zwischen Sender und Empfänger zu einer erheblichen Leistungsreduktion seitens des Empfängers beitragen. Folglich sollte an Bildschirmarbeitsplätzen auf eine gute Verbindung zwischen Basisstation und Empfänger geachtet werden, um die Sendeleistung des Empfängers zu minimieren. Das wirkt sich auch positiv auf die Lebensdauer von Batterien und Akkus aus.

Für die am Bildschirmarbeitsplatz auftretenden elektromagnetischen Felder legt die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) Auslöseschwellen und Grenzwerte für die Exposition des Menschen fest. Ziel ist es, die Gesundheit des Menschen vor möglichen Schäden durch elektromagnetische Felder zu schützen. Das Schutzniveau der EMFV ist identisch zu dem Schutzniveau der DGUV Vorschriften 15 und 16.

Bei Untersuchungen an einem WLAN-System mit einer Frequenz von 2,46 GHz und einer Sendeleistung von 100 mW zeigte sich in einem Abstand von 50 cm von der Antenne eine elektrische Feldstärke von 6 V/m. Zulässig nach EMFV sind für diese Frequenz Eeffektiv = 137,3 V/m.

Die Stärke der elektromagnetischen Felder, die von Bluetooth-Anwendungen mit 1 mW oder 2,5 mW ausgeht, ist trotz der anzunehmenden geringeren Entfernung zwischen Anwender und Bluetooth-Geräten - zum Beispiel bei Funktastatur oder Funkmaus - zu vernachlässigen, da die Sendeleistungen erheblich geringer sind.

Die von handelsüblichen Bluetooth-, WLAN- und Funkanwendungen am Büroarbeitsplatz ausgehende Exposition liegt weit unterhalb der Auslöseschwellen und Expositionsgrenzwerten. Auch bei mehreren gleichzeitig betriebenen Quellen von elektromagnetischen Feldern (Summation der Exposition) werden die Auslöseschwellen und Expositionsgrenzwerte weder erreicht noch überschritten. Gesundheitliche Schäden, die durch die elektromagnetischen Felder bei der Datenübertragung per Funk an Büroarbeitsplätzen hervorgerufen werden könnten, sind bisher nicht bekannt.

Grundsätzlich ist für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach EMFV (z. B. Träger von aktiven Implantaten wie Herzschrittmacher oder Defibrillator) die Notwendigkeit individueller Schutzmaßnahmen zu prüfen. Von üblicher Bürotechnik (z. B. Drucker, WLAN, Bluetooth, DECT) geht jedoch für Träger von Implantaten erfahrungsgemäß keine Gefahr aus.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Bürobereichen nicht mit einer Gefährdung von Beschäftigten durch elektromagnetische Felder zu rechnen ist. Auch nach einer Einschätzung des Bundesamtes für Strahlenschutz unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes existieren keine gesundheitlichen Wirkungen durch die Verwendung hochfrequenter elektromagnetischer Felder von Funk-Netzverbindungen durch handelsübliche Geräte.

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Weitere Literatur
  • Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG

  • Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV

  • DGUV Regel 103-013 und 103-014 "Elektromagnetische Felder"

  • DIN EN 50413; VDE 0848-1 "Grundnorm zu Mess- und Berechnungsverfahren der Exposition von Personen in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz)" (2014-07)

  • Bundesamt für Strahlenschutz (2014): Elektromagnetische Felder im Haushalt

  • LUBW/ LfU (2017): Elektromagnetische Felder im Alltag - Aktuelle Informationen über Quellen, Einsatz und Wirkungen, 3. überarbeite Auflage

  • Börner, F.; Brüggemeyer,H.; Eggert, S.; Fischer, M.; Heinrich, H.; Hentschel, K. und Neuschulz, H. (2011): Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz - Ein neuer wissenschaftlicher Ansatz für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Abschlussbericht, BMAS, Fb 400, ISSN 0174-4992.

Richtwerte nach ASR A 1.2

Großraumbüros sind organisatorische und räumliche Zusammenfassungen von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen auf einer 400 m2 oder mehr umfassenden Grundfläche, die mit Stellwänden gegliedert sein können.

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