DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung

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Abschnitt 7 - 7 Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

ccc_1605_190701_03.jpgVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Anhang Teil 4, Absatz 2, Punkt 1
  1. (2)

    Angebotsuntersuchungen bei

    1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

    Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist eine Angebotsvorsorge erforderlich. Eine Konkretisierung der im Rahmen der Vorsorge ggf. durchzuführenden Untersuchung erfolgt durch die Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.1 "Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens", Ablauf und Bewertung der Vorsorge und Untersuchung werden im DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 beschrieben.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind bei Erwachsenen Schädigungen des Sehorgans durch Bildschirmarbeit nicht zu erwarten. Dennoch ist es sinnvoll, das Sehvermögen bei Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen regelmäßig zu überprüfen, damit eine Fehlsichtigkeit erkannt und optimal korrigiert werden kann. So leiden zum Beispiel etwa 35 Prozent der Bevölkerung an einer Kurzsichtigkeit. Eine häufige Ursache einer Fehlsichtigkeit ist auch die mit dem Alter nachlassende Fähigkeit der Augenlinse, durch Formveränderung ein scharfes Sehen in der Nähe (Akkommodation) zu ermöglichen.

Dadurch verändert sich der Nahpunkt, das heißt, der Abstand, in dem in der Nähe noch scharf gesehen werden kann, nimmt zu. Einschränkungen des Sehvermögens und eine mangelhafte Gestaltung des Arbeitsplatzes, hierbei insbesondere eine mangelhafte Beleuchtung, führen zu einer erhöhten visuellen Beanspruchung und zu Beschwerden des Bewegungsapparates. Die Folgen können asthenopische Beschwerden wie Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen sowie Flimmern vor den Augen sein.

Aus diesen Erkenntnissen resultiert die Notwendigkeit, regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Die Vorsorge wird als Angebotsvorsorge durch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchgeführt. Eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens kann durch eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach AMR 14.1 "Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens" erfolgen.

Sie enthält ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden. Bei Bedarf und mit Einwilligung der Beschäftigten wird ein Sehtest durchgeführt. Dieser besteht aus:

  • Sehschärfebestimmung im Nah- und Fernbereich (unter Berücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände),

  • Prüfung der Stellung der Augen,

  • Prüfung des zentralen Gesichtsfeldes,

  • Prüfung des Farbensinnes.

Zusätzlich erfolgt eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung sowie die Mitteilung des Ergebnisses.

Im DGUV Grundsatz "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 werden die Inhalte der Vorsorge näher konkretisiert. Unter anderem wird eine umfassende Anamneseerhebung empfohlen. Dies beinhaltet zum Beispiel Augenbeschwerden, Augenerkrankungen, Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparats, neurologische Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Bluthochdruck, Dauerbehandlung mit Medikamenten sowie eine Arbeitsanamnese.

Damit steht ein umfassendes Verfahren für die Prüfung des Sehvermögens zur Verfügung. Die erste Vorsorge erfolgt nach der Arbeitsmedizinischen Regel 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit. Die zweite Vorsorge muss innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit am Bildschirm, jede weitere Vorsorge spätestens 36 Monate nach der vorausgegangenen Vorsorge angeboten werden.

Ob die Verordnung einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz erforderlich ist, stellt der Betriebsarzt/die Betriebsärztin im Rahmen dieser Vorsorge fest. Wenn eine Korrektion von Brechungsfehlern erforderlich und eine geeignete Sehhilfe für das Sehen in der Nähe angepasst worden ist, kann der am Bildschirm arbeitende Beschäftigte grundsätzlich dieselbe Brille wie im alltäglichen Leben (Universalbrille) tragen. In einigen Fällen ist es aber nicht möglich, mit einer Universalbrille die erforderliche Sehentfernung zum Bildschirm einzustellen. Unter diesen Bedingungen kann die Verordnung einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz erforderlich werden.

Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt der Arbeitgeber, die Abrechnung kann nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgen. Auch die Kosten für spezielle Sehhilfen hat der Arbeitgeber im erforderlichen Umfang zu übernehmen.

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Weitere Literatur
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV

  • AMR 14.1 "Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens"

  • AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"

  • DGUV Information 250-007 "DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37" (mit Kommentar)

  • DGUV Information 250-008 "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz"

  • VBG-Faltblatt "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz"